Der Präsident des Kammergerichts legt Ihre personenbezogenen Daten seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen.
a) Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens oder nach dessen Abschluss mit der Führung und Aufbewahrung der Verfahrensakten betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen haben, die Güterichterinnen und -richter, sofern das Verfahren zur Durchführung einer Güteverhandlung gemäß § 278 Abs. 5 ZPO abgegeben wird, sowie die Geschäftsstelle und ggf. Schreibkräfte.
Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetzlicher Grundlage auch mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsunternehmen (ITDZ Berlin) zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. Diesen werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, offengelegt.
In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihre Daten im notwendigen Umfang an die bei dem Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz übermitteln, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann.
b) An Stellen außerhalb der Justiz übermitteln wir personenbezogene Daten im Einzelfall, soweit es für unsere oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa an:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens und deren Prozessvertretungen und Verfahrensbeistände sowie an dritte Personen, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Pflicht zur Amtsermittlung und zur Durchführung des Verfahrens (insbesondere zur Anforderung der Akten des Ausgangsverfahrens, Auskünften, Befundberichten, Urkunden, zur Erstellung von Gutachten und Übersetzungen, zur Beweiserhebung) erforderlich ist oder ein gesetzliches Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht;
- nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehenden Personen, z.B. Sachverständigen, Dolmetschern oder Zeugen, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
- andere Gerichte und Strafverfolgungsunternehmen, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stellen erforderlich ist;
- Behörden und berufsständischen Vertretungen zu unserer und deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, beispielsweise an Ausländer- und Sicherheitsbehörden oder das Jugendamt sowie Rechtsanwaltskammern im Rahmen von Beteiligungsrechten und Mitteilungspflichten;
- Andere Personen in Verfahren, welche die bei der Justiz geführten Register betreffen, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuch, nach den dafür geltenden Vorschriften;
- Ausnahmsweise kann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht und Amtshilfe auch eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation gesetzlich erforderlich sein.