Drucksache - 0023/XXI
Sachverhalt:
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
§ 8 (2) der Geschäftsordnung
„Alterspräsident/Alterspräsidentin ist das älteste anwesende Mitglied oder bei Verzicht das jeweils nächstälteste anwesende Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung.“
wird wie folgt geändert:
„Alterspräsident/Alterspräsidentin ist das am längsten der Bezirksverordnetenversammlung angehörende Mitglied oder bei Verzicht das am nächstlängsten der Bezirksverordnetenversammlung angehörende Mitglied; bei gleicher Dauer entscheidet das höhere Lebensalter.“
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