Drucksache - 2928/XX
Beschlussvorschlag:
Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung soll im letzten Absatz des § 31b durch folgenden letzten Absatz ergänzt werden:
Mit der Beschlussfassung über die außergewöhnliche Notlage muss die Dauer dieses Zeitraumes festgelegt werden, der drei Monate beziehungsweise bzw. drei telemediale Sitzungen nicht überschreiten darf.
Die Beschlussfassung von unmittelbar aufeinander folgenden Zeiträumen der außergewöhnlichen Notlage durch die Bezirksverordnetenversammlung ist in einer telemedialen Sitzung möglich.
Fasst die Bezirksverordnetenversammlung keinen Beschluss oder keinen Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit, tagen die Bezirksverordnetenversammlung und die Ausschüsse wieder nach den Prinzipien der Präsenzsitzungen. Anlagen: |
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