Drucksache - 1543/XX-01  

 
 
Betreff: Auszahlung von Entlastungsbetrag/ Betreuungsbetrag
Status:öffentlichBezüglich:
1543/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
05.06.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.02.2019 - Drucksache Nr. 1543/XX:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass der Entlastungsbetrag/Betreuungsbetrag in Höhe von 125,- € 45, Absatz 1, Satz 3, Nummer 4 SGB XI) mit dem Pflegegeld an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Eine Beauftragung von gewerblichen Pflegeanbietern nach § 3 der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) als alleinige Möglichkeit ist aufzuheben.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt hat die Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung aufgegriffen und sich bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung dafür eingesetzt, dass der Entlastungsbetrag/Betreuungsbetrag in Höhe von 125 EUR mit dem Pflegegeld an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat dem Bezirksamt hierzu wie folgt geantwortet:

 

„Wie Sie in Ihrem Schreiben erwähnt haben, kann der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro gemäß § 45b SGB XI von den ambulanten Pflegediensten zu den von Ihnen genannten Stundensätzen eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag kann aber auch bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, in denen insbesondere die Betreuungsleistung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter Anleitung einer Fachkraft erbracht werden. Träger sind meist gemeinnützige Gesellschaften und eingetragene Vereine, die ihr Angebot zu einem geringen Stundensatz erbringen können. Aber auch die Entlastungsleistungen werden im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag zu Stundensätzen angeboten, die gemäß § 45b Absatz 4 SGB XI unter den Preisen für vergleichbare Sachleistungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen liegen müssen.

 

Derzeit besteht eine hohe Nachfrage nach haushaltsnahen Dienstleistungen, die von den Angeboten zur Unterstützung im Alltag mit ihren begrenzten Kapazitäten aktuell nicht gedeckt werden können und daher vom Regelangebot der ambulanten Pflegediese zu den von Ihnen benannten Kostensätzen erbracht werden. Ein weiterer Ausbau der niedrigschwelligen Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt jedoch kontinuierlich.

 

Die in Ihrem Anschreiben gewünschte Aufwandsentschädigung als Barleistung zur freien Verwendung durch einen privaten Helfer ist aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen in § 45a und 45b SBG XI, nach denen der Entlastungsbetrag in qualitätsgesicherten Angeboten einzusetzen ist, nicht möglich und erfolgt daher auch in keinem anderen Bundesland.

 

Natürlich ist mir das Anliegen, dass Sie mir mit der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überbringen, nicht unbekannt. Auch mir ist es wichtig, diesen häufig genannten Wunsch der Pflegebedürftigen zu entsprechen.

 

Daher ist mein Fachbereich in enger Abstimmung mit einem Antragsteller und dessen Angebot, in dem sowohl die gesetzlichen Vorgaben des SGB XI als auch der Wunsch der Pflegebedürftigen auf Betreuung und Entlastung durch eine vertraute Person aus der Nachbarschaft umgesetzt werden kann.

 

Das Pilot-Projekt sieht vor, dass sich Pflegebedürftige gemeinsam mit ihrem ehrenamtlich tätigen Nachbarn oder ihrer Nachbarin bei der Servicestelle anmelden. Die Ehrenamtlichen erhalten eine Grundschulung zu den Rechten und Pflichten des Ehrenamtes, eine regelmäßige Begleitung in ihrem Engagement sowie einen Versicherungsschutz. Die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Pflegebedürftigen und seinem Nachbarn dokumentiert und im Rahmen einer Aufwandsentschädigung über die Servicestelle Nachbarschaftshilfe mit den Pflegekassen abgerechnet. Der Start des Projekts zeichnet sich für Mitte des Jahres 2019 ab.

 

Ich freue mich, mit diesem Projekt dem vielfach geäußerten Wunsch der Pflegebedürftigen nach Nachbarschaftshilfe entsprechen zu können und einen weiteren Schritt zur besseren Versorgung der pflegebedürftigen Menschen in Berlin in die Wege zu leiten.“

 

Wir bitten, die Drucksache Nr. 1543/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Frank Balzer Uwe Brockhausen

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

Stammbaum:
1543/XX   Auszahlung von Entlastungsbetrag/ Betreuungsbetrag   BVV-Büro   Empfehlung
1543/XX-01   Auszahlung von Entlastungsbetrag/ Betreuungsbetrag   Bezirksamt - Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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