Drucksache - 0894/XIX  

 
 
Betreff: Erlass der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. GewerbeBezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung u. Gewerbe
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
14.01.2015 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Bauwesen und Stadtplanung Beratung
12.02.2015 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 12.12.2014
12-39B
Begründung
Vermerk

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

(Text siehe Anlage)


Bezirksamt Reinickendorf von Berlin              09.12.2014

Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                                               Drucksache Nr. 0894

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      XIX. WP

von Berlin-Reinickendorf

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:

 

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 beschlossen:

 

 

I.  Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:

 

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B
im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee

vom            2014

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2014 (BGBl. I. S. 954) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, wird festgesetzt.


§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan-

    sprüche (§ 44 Abs. 3  Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung

    (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches)

 

wird hingewiesen.

§ 4

(1)     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.               eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1

       Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,

 

2.              eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften

       über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

 

3.              nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungs-

       vorganges,

 

4.               eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung

       des Baugesetzbuches enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.

 

(2)     Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord-

      nung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 


§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Reinickendorf von Berlin

 

 

 

 

 

Frank Balzer              Martin Lambert

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

 

II.  Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage - Drucksache Nr.                            - ist der Bezirks-

     verordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

 

 

  1. Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12. Februar 2014 mit Drucksache Nr. 0570/XIX den Bebauungsplan 12-39B und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan 12-39B und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 22. April 2014 zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde der Bebauungsplan von der Senatsverwaltung beanstandet und daraufhin überarbeitet. Am 20. August 2014 teilte die Senatsverwaltung dem Bezirksamt schriftlich mit, dass der Bebauungsplan nunmehr beanstandungsfrei sei und festgesetzt werden kann. Die genannten Hinweise zu redaktionellen Änderungen wurden ebenfalls eingearbeitet.

Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

  • § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2014 (BGBl. I. S. 954).
  • § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692).
  • § 36 Abs. 2c Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG Bln) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

 

Anlagen:              a)              Übersichtsplan

b)   Begründung zum Bebauungsplan 12-39B 

c)  Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 26.08.2014

 

 

 

 

Frank Balzer                                                                                     Martin Lambert                           

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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