Drucksache - 0894/XIX
Sachverhalt:
(Text siehe Anlage) Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 09.12.2014 Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 0894 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung betreffend des Erlasses der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 beschlossen:
I. Das Bezirksamt erlässt die nachstehende Verordnung:
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B vom 2014
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2014 (BGBl. I. S. 954) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan 12-39B vom 10. Oktober 2012 für die Grundstücke Glaskrautstraße 4/20, 22/Bilsenkrautstraße 8, 24/46, Damkitzstraße 35/Schulzendorfer Straße 20, 37/45, Schulzendorfer Straße 22/46, 50/66, 68/Am Dachsbau 50/52, Am Dachsbau 54/58 und Bilsenkrautstraße 1/7, 4/6 im Bezirk Reinickendorf, Ortsteil Heiligensee, wird festgesetzt.
Die Urschrift des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Vermessung, eine beglaubigte Abzeichnung des Bebauungsplanes kann beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsan- sprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches)
wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuches bezeichnet sind,
2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungs- vorganges,
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord- nung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
II. Die aus der Anlage ersichtliche Vorlage - Drucksache Nr. - ist der Bezirks- verordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12. Februar 2014 mit Drucksache Nr. 0570/XIX den Bebauungsplan 12-39B und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Bebauungsplan 12-39B und der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B wurden gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 22. April 2014 zur Rechtsprüfung angezeigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde der Bebauungsplan von der Senatsverwaltung beanstandet und daraufhin überarbeitet. Am 20. August 2014 teilte die Senatsverwaltung dem Bezirksamt schriftlich mit, dass der Bebauungsplan nunmehr beanstandungsfrei sei und festgesetzt werden kann. Die genannten Hinweise zu redaktionellen Änderungen wurden ebenfalls eingearbeitet. Das Bezirksamt setzt den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung fest. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 12-39B wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
Anlagen: a) Übersichtsplan b) Begründung zum Bebauungsplan 12-39B c) Vermerk – Überarbeitung nach Rechtsprüfung vom 26.08.2014
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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