Drucksache - 1715/XXI
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
§ 24a Abs. 1 Anträge und Beschlussempfehlungen, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn ihre Dringlichkeit dargetan wurde und die BVV mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten der Dringlichkeit zugestimmt hat. Die Dringlichkeitsanträge werden nach dem zeitlichen Eingang im Büro der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen.
§ 24a Abs. 2 Als Dringlichkeitsantrag gelten Anträge oder Beschlussempfehlungen im Sinne von Absatz 1, deren Dringlichkeit von einer Fraktion oder einem Ausschuss durch die Bezirksverordnetenversammlung festzustellen begehrt wird.
In folgender geänderter Fassung:
§ 24a Abs.1: Anträge, Beschlussempfehlungen und Bezirksamtsvorlagen, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn ihre Dringlichkeit dargetan wurde und die BVV mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten der Dringlichkeit zugestimmt hat. Die Dringlichkeitsanträge werden nach dem zeitlichen Eingang im Büro der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen.
§ 24a Abs.2: Als Dringlichkeitsantrag gelten Anträge, Beschlussempfehlungen oder Bezirksamtsvorlagen im Sinne von Absatz 1, deren Dringlichkeit von einer Fraktion, einem Ausschuss oder dem Bezirksamt durch die Bezirksverordnetenversammlung festzustellen begehrt wird.
anzunehmen. |
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