Drucksache - 0713/XXI  

 
 
Betreff: Eindeutige Beschilderung für Fußgänger und Radfahrer entlang der Greenwichpromenade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:CDU-Fraktion - Schönebeck, Felix 
Drucksache-Art: Ersuchen
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beratung
14.09.2022 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus Mitberatung
22.11.2022 
7. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus vertagt   
05.12.2022 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
10.05.2023 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Ausschuss für Mobilität und Tiefbau Beratung
27.06.2023 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Tiefbau zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

ALLRIS net Ratsinformation

Sachverhalt:

 

Gem. § 6 Abs. 2 Var. 2 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (GrünanlG) ist das Radfahren nur auf dafür besonders ausgewiesenen Flächen der Grünanlage gestattet. Die Zuweisung dieser Flächen liegt in der Zuständigkeit der Bezirke. 

 

An der Greenwichpromenade ist ein Radweg mit einem Zusatzschild ausgewiesen, jedoch nutzt eine Vielzahl an Radfahrern die alleine für Fußgänger bestimmte Promenade direkt am Wasser mit dem Fahrrad, was durch § 6 Abs. 2 Var. 2 GrünanlG verboten ist. 

 

Um für Fußgänger und Radfahrer eine klar ersichtliche Regelung des Verkehrs an der Greenwichpromenade zu erreichen, schlägt die CDU-Fraktion folgendes vor. 

ALLRIS net Ratsinformation

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Bereich der Greenwichpromenade zwischen Tegeler Hafenbrücke und Borsigdamm eine eindeutige Beschilderung vorzunehmen und damit durch Gebotsschilder die für Radfahrer zu nutzenden Strecken und durch Verbotsschilder die ausschließlich für Fußgänger bestimmten Wege auszuweisen.

 
 

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