Auszug - Wohnungen in Reinickendorf endlich von Asbest befreien!  

 
 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 7.6
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 10.05.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:10 - 22:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Rathaus Reinickendorf (Zi. 337, Altbau),
Ort: Eichborndamm 215 (Eingang: Antonyplatz 1), 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 08.05.2017, 17:00 Uhr, Raum 338
1289/XIX-01 Wohnungen in Reinickendorf endlich von Asbest befreien!
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
1289/XIX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. UmweltBezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung u. Umwelt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss


Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Sachverhalt:

 

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 14.09.2016 - Drucksache Nr. 1289/XIX - :

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber dem Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass Asbest aus Wohngebäuden im Bezirk Reinickendorf endlich vollständig entfernt wird und die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeklärt werden. Dazu sollen folgende Schritte unternommen werden:

 

1. Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sollen die über 4.000 in ihrem Bestand

    befindlichen Wohnungen in Reinickendorf sanieren, die unter Verwendung von   

    asbesthaltigem Baumaterial erstellt oder modernisiert wurden.

 

2. Der Senat soll für den Aufbau eines für Bürgerinnen und Bürger einsehbaren Asbest-

    Registers sorgen, aus dem ersichtlich ist,

 

a) welche Wohnungen unter Verwendung von asbesthaltigem Baumaterial errichtet

    oder modernisiert wurden,

 

b) welche Wohnungen aufgrund des Baualters oder des Zeitpunkts der letzten    

    Sanierung asbestbefangen sein könnten und

 

c) in welchen Wohnungen bereits eine Asbest-Sanierung erfolgt ist.

 

3. Der Senat soll über die zuständigen Stellen eine umfassende Bestandsaufnahme aller

    Wohngebäude in Berlin, die Asbestbauteile aufweisen oder aufweisen könnten,

    organisieren.

 

4. Das Bezirksamt wird ersucht, gemeinsam mit dem Senat von Berlin einen

    Sanierungsfahrplan zu erstellen, in dem Maßnahmen und zeitlicher Ablauf zur Beseitigung

    der Asbest-Belastung in Reinickendorfer Wohngebäuden benannt werden und der

    Fortschritt der Sanierungsmaßnahmen dokumentiert wird.“

 

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (jetzt: Stadtentwicklung und Wohnen) hat dem Bezirksamt Folgendes mitgeteilt:

 

„Aufgrund von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlungen mehrerer Bezirke wurde unser Haus aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen bzw. gesetzliche Grundlagen zu schaffen für

- die Asbestsanierung des Berliner Wohnungsbestands (Erstellen von Sanierungsfahrplänen),

- eine Bestandsaufnahme aller Wohngebäude in Berlin, in denen Asbest verbaut wurde, und

- den Aufbau eines öffentlichen Asbestregisters.

 

Diese Anliegen mit ähnlichen Zielrichtungen wurden in der Vergangenheit mehrfach an uns herangetragen und sorgfältig, insbesondere hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit, geprüft. Auf der Grundlage der bestehenden Rechtsbestimmungen kommen wir auch jetzt zu folgenden Ergebnissen:

 

  1. Generelle gesetzliche Sanierungspflichten würden in den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz eingreifen. Dieser gilt, solange von rechtmäßig bestehenden Gebäuden keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben und Gesundheit ausgeht. Das kann nach aktuellem Wissensstand jedoch nicht allgemein für alle verbauten Asbestprodukte unterstellt, sondern muss einzelfallbezogen betrachtet werden. In konkreten Einzelfällen greifen dann alle einschlägigen arbeitsschutz-, bauordnungs- und abfallrechtlichen Vorschriften.

 

  1. Ein verpflichtendes Asbestregister sowie eine entsprechende umfassende Bestandsaufnahme aller Wohngebäude in Bezug auf Asbest halten wir derzeit nicht realisierbar, denn:

 

Mit einem Asbestregister sind Ermittlungs- und Bewertungs- sowie Registrierungs- bzw. Meldeaufgaben und Offenlegungspflichten verbunden, die einen beträchtlichen Eingriff in Eigentumsrechte sowie in Datenschutzrechte bedeuten. Dagegen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

 

Die Problematik in Bezug auf Asbest wird aktuell in ressortübergreifenden Arbeitskreisen auf Bundesebene und auf Länderebene behandelt. Die Komplexität des einschlägigen Fachrechts (Arbeitsschutz-, Abfall-, Bauordnungsrecht) und die daraus resultierenden Abstimmungsnotwendigkeiten erfordern, das Thema nicht nur landesrechtlich, sondern bundesweit anzugehen.

 

Die Oberste Bauaufsicht arbeitet in Gremien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS/ Arbeitsschutzrecht) und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) mit dem Ziel mit, die unterschiedlichen Rechtsmaterien koordiniert weiterzuentwickeln.

 

Die Oberste Bauaufsicht strebt einheitliche und praktikable Lösungen an, um für alle betroffenen Kreise, insbesondere für die Mieterschaft, die nicht zufriedenstellenden Umstände zu verbessern.“

 

 

Ich bitte die Drucksache Nr. 1289/XIX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

 

 

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 
 

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