Teilhabefachdienst - Jugend -

Teilhabefachdienst Jugend Format-Opener

Eingeschränkte Erreichbarkeit

Der Teilhabefachdienst Jugend ist bis auf Weiteres telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.
Es muss zurzeit mit Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen gerechnet werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wofür ist der Teilhabefachdienst zuständig?

Der Teilhabefachdienst vom Jugendamt kümmert sich um die Eingliederungshilfe. Das ist eine Unterstützung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Diese Hilfe gibt es für junge Menschen mit einer Behinderung. Das gilt für körperliche, geistige oder seelische Behinderungen. Die Hilfe gibt es auch, wenn eine Behinderung droht.

Die rechtlichen Grundlagen dafür stehen in diesen Gesetzen:

  • Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII)
  • Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX), auch Bundesteilhabegesetz (BTHG) genannt
  • Der Teilhabefachdienst ist auch für die Hilfe zur Pflege zuständig. Das steht im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII). Außerdem kümmert er sich um Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin (LPflGG).

Der Dienst entscheidet über diese Hilfen nach den genannten Gesetzen. Er sieht seine Arbeit dabei als eine ganzheitliche Aufgabe. Das bedeutet: Er achtet auf alle Lebensbereiche der Kinder und Jugendlichen.

Antworten zu Fragen der Eingliederungshilfe

  • Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer seelischen, körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung, oder die von einer solchen bedroht sind, die in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt sind.

  • Was ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe?

    Eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern.

  • Welche Leistungen können beantragt / geboten werden?
    • ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII
    • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für Kinder und Jugendliche mit einer Sehbehinderung, wegen Blindheit oder einer Hörbehinderung, bzw. einer körperlichen oder geistigen Behinderung
    • Beratung von Eltern über die Fördermöglichkeiten ihrer Kinder mit Behinderung und über Rechtsansprüche gegenüber anderen Reha-Leistungsträgern
    • Personenzentrierte Beratung über Leistungen des Bundesteilhabegesetzes und Leistungen anderer Rehabilitationsträger

Sprechzeiten

  • Dienstag von 9 bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 16 bis 18 Uhr
    sowie nach telefonischer Terminabsprache.

Ansprechpartner

Erstkontakt, Eingangs- und Antragsberatung:
Eingangsmanagement des Teilhabefachdienstes Jugend

Ansprechpartnerinnen:
Frau Rammin
- JugFam THF EM 1 -
Tel.: 030-90294 5133

Eingliederungshilfe für eine (drohende) seelische Behinderung (§ 35 a SGB VIII)
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in der nach Wohnort zuständigen Region Nord, Ost, West oder MV des Regional Sozialpädagogischen Dienstes.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) körperlichen und / oder geistigen Behinderung, Hilfe zur Pflege, Landespflegegeld
Teilhabemanagement – Jugend –

Gruppenleitung und Fach- und Standortkoordination:
Frau Tews
- JugFamTHF 1.0 -
Tel.: 030-90294 5199

Leitung des Teilhabefachdienstes

Frau Weigert
- JugFamZAL 1.0 -
Eichborndamm 215
13437 Berlin
Tel.: 030-90294 6066

kleinder Junge mit Sitzhilfe in der Kita

Verfahrenslotse Reinickendorf - unabhängige Beratung für Inklusion junger Menschen

Verfahrenslotse Reinickendorf - unabhängige Beratung für Inklusion junger Menschen Weitere Informationen

Kontakt

Bezirksamt Reinickendorf

Jugendamt
JugFam THF 1.0

Gruppenleitung:
Frau Tews

Verkehrsanbindungen

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