Das Eingliederungshilferecht bestimmt sich nach Teil 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Sofern die Notwendigkeit weiterer Leistungen nach dem SGB XII erkannt wird, werden hiervon erfasst:
• Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel)
• Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (4. Kapitel)
• Hilfen zur Gesundheit und Hilfe in anderen Lebenslagen (5. und 9. Kapitel)
• Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Gemäß § 3 Nr. 2 AG SGB IX führt das LAGeSo als Träger der Eingliederungshilfe für alle Bezirksämter die Aufgaben der Leistungen der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung und besonderem Pflegebedarf durch, für die das Land Berlin auf Grund des § 98 Absatz 6 SGB XII in Verbindung mit § 98 SGB IX örtlich zuständig ist.