Vorbescheid/planungsrechtlicher Bescheid

Allgemeine Informationen:

Gemäß § 75 BauO Bln ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Für ein Bauvorhaben, welches dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 unterfällt, ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein planungsrechtlicher Bescheid zu erteilen. Das Vorhaben wird in die Genehmigungsfreistellung nach § 62 übergeleitet, wenn durch diesen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.

Hinweis:

Gegenstand einer Vorbescheidsprüfung können alle Rechtsgebiete sein, die auch im Rahmen einer Baugenehmigung geprüft werden; ausgenommen Fragen, die Gestattungsverfahren mit Vorrang betreffen. Es sind konkrete Einzelfragen zu stellen. Für verfahrensfreie Vorhaben kann weder ein Vorbescheid noch ein planungsrechtlicher Bescheid beantragt werden.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Formulare: