Wussten Sie schon was zu beachten ist, wenn Sie einen Kfz-Anhänger abstellen möchten?

Eine Hand wählt eine Rufnummer auf dem Telefon

Im Büro der Bezirksbürgermeisterin Frau Zivkovic und in der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes gehen vermehrt und immer wieder auftretend Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern ein, dass KFZ-Anhänger teils wochenlang öffentliche Parkplätze blockieren. Der Außendienst des Ordnungsamtes geht jedem Hinweis nach. Sollte sich im Ergebnis der Kontrollen der Tatbestand des reinen Abstellens von KFZ-Anhängern gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestätigen, ist es besonders ärgerlich, da in vielen Straßen und Wohngebieten des Bezirkes die Nachfrage nach Parkraum höher ist als das Angebot.

Deshalb beachten Sie bitte im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger folgende Hinweise!

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Das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern kann schnell zu einer Ordnungswidrigkeit werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet. In der Straßenverkehrsverordnung (StVO) § 12 Abs. 3 b ist klar definiert, dass Kraftfahrzeuganhänger, ohne Zugfahrzeug, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden dürfen. Das Parken ist aber nur zulässig, wenn der Anhänger noch gemeingebräuchlich, also zu Verkehrszwecken, genutzt wird.
Solange keine Gefährdung oder Behinderung durch den Anhänger ausgeht, wird dieser nicht entfernt, da die Mitarbeiter des Ordnungsamtes immer mit den mildesten Mitteln ahnden.
Steht der Anhänger jedoch verkehrsgefährdend und behindernd, erfolgt eine kostenpflichtige Umsetzung verbunden mit einem zusätzlichen Bußgeld.

Es hilft auch nicht, wenn der Anhänger nach zwei Wochen kurz bewegt oder auf dem Parkplatz daneben abgestellt wird. Dies unterbricht die Zwei-Wochen-Frist nicht. Die in der StVO festgesetzte Frist ist nur dann wirksam unterbrochen, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere Verkehrsteilnehmende eine echte ausreichende Möglichkeit vorliegt, in diesem Bereich ihr Auto abzustellen. Erst auf einem komplett neuen Parkplatz beginnt die Frist neu ‒ und der Anhänger darf wieder zwei Wochen parken. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes dokumentieren daher die Ventilstellungen der Reifen parkender Anhänger. Dadurch kann festgestellt werden, ob der Anhänger durchgängig stand oder bewegt wurde.

Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt, beispielsweise als Werbemittel, oder wird der Parkplatz zum Überwintern des Anhängers genutzt, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes vom ersten Tag an vor.

Das Berliner Straßengesetz sagt im §10 Abs.2 aus, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen Jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet ist. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (§11 Abs.1 BerlStrG). Man spricht dann vom Abstellen nicht mehr vom Parken.

Das Abstellen eines Anhängers über zwei Wochen oder zu Werbezwecken ist demnach kein Gemeingebrauch sondern eine Sondernutzung. Wird also nach 14 Tagen festgestellt, dass eine unzulässige Sondernutzung vorliegt, wird eine Anzeige von Amts wegen gefertigt.