Häufige Fragen

Illustration Sprechblasen mit Fragezeichen und Info

Fristlose Kündigung - Räumungsklage - Räumungstermin

Was kann ich bei einer fristlosen Kündigung tun?
Sie sollten schnellstmöglich handeln. Vielleicht ist die Kündigung durch ein Gespräch mit dem Vermieter und Zahlung der Mietrückstände (ggf. durch Ratenzahlung) noch abzuwenden.

Ich habe eine Räumungsklage erhalten, was mache ich jetzt?
Ab Erhalt der Räumungsklage sollten Sie, innerhalb von zwei Wochen, beim Amtsgericht vorsprechen.

Wenn Sie dies nicht tun, kann das Amtsgericht ein sogenanntes Versäumnisurteil erlassen.
Sollte das Gericht Sie um eine Stellungnahme bitten, kommen Sie der Aufforderung unbedingt nach und erscheinen Sie zu festgesetzten Verhandlungsterminen.

Beantragen Sie dort eine Räumungsfrist, falls die Klage wirksam ist und Sie noch keine andere Wohnung haben.

Ich habe bereits einen Räumungstermin. Wie geht es nun weiter?

Wenn Sie bis jetzt keine andere Wohnmöglichkeit gefunden haben, droht Ihnen die Obdachlosigkeit.

Vereinbaren Sie umgehend einen Beratungstermin bei der Sozialen Wohnhilfe oder nutzen Sie die offene Sprechstunde (Dienstags von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr) Eventuell ist Ihre Wohnung noch zu retten. Wir unterstützen Sie bei Anträgen auf eine Mietschuldenübernahme oder einer Unterbringung.

Allgemeine Fragen

Ich bin alleine überfordert und benötige professionelle Begleitung zur Überwindung meiner Probleme. Wie können Sie mir helfen?

Das ambulante Betreute Wohnen (nach § 67 SGB XII) ist ein Angebot, zur Überwindung Ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten, insbesondere bei drohender oder vorhandener Wohnungslosigkeit.

Dieses Angebot beinhaltet beispielsweise:

  • die Anleitung und Motivation bei der Bewältigung des Alltags und der selbstständigen Haushaltsführung,
  • Unterstützung beim Erhalt der eigenen Wohnung,
  • Begleitung bei der Suche nach neuem Wohnraum,
  • Persönliche Betreuung und Vermittlung an spezielle Fachdienste (zum Beispiel: Such- und Schuldnerberatung)
  • Anleitung bei der Bewältigung des Alltags (zum Beispiel: selbstständige Haushaltsführung) und bei Behördenangelegenheiten,
  • Unterstützung und Motivation bei der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung
  • Beratung und Begleitung bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • Unterstützung beim Aufbau und Erhalt sozialer Kontakte sowie Anregungen
  • zur Freizeitgestaltung

Das Angebot wird unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.

Können wir Ihnen eine Wohnung vermitteln?

Nein. Die Soziale Wohnhilfe ist keine “Wohnungsvergabestelle”. Wohnungen können ausschließlich über Vermieter/ Eigentümer angeboten und vermietet werden.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf das Geschützte Marktsegment?

Nein. Das Geschützte Marktsegment ist ein freiwilliges Angebot. Die Zugangsvoraussetzungen bedürfen grundsätzlich einer Einzelfallprüfung.

Wo bekomme ich den “M-Schein”?

Den soganannten “M-Schein” gibt es nicht. Der Begriff ist umgangssprachlich entstanden und bezieht sich auf Formulare im Antragsverfahren des Geschützten Marktsegmentes. Welche Bescheinigungen Sie benötigen bzw. erhalten, werden im einzelfallbezogenen Antragsverfahren entschieden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Berechtigung für das “Geschützte Marktsegment”.

Was ist ein Obdach/ eine Notunterkunft?

Ein Obdach/ eine Notunterkunft ist eine behelfsmäßige Unterkunft einfachster Art.

Wie wird die Unterbringung finanziert?

Die Unterbringung erfolgt nach Tagessätzen. Durch die Mitarbeiterinnen und MItarbeiter der Sozialen Wohnhilfe erhalten Sie eine Zuweisung.
Im Prinzip müssen die Kosten von den Nutzer/-innen selbst getragen werden. Die Unterkunftskosten werden im Falle einer Bedürftigkeit vom Jobcenter oder von der eigenen Sozialhilfestelle der Sozialen Wohnhilfe in voller Höhe oder ergänzend abgedeckt. Dies muss aber sozialleistungsrechtlich geprüft werden.

Darf ich das Wohnheim wechseln?

Wenn Sie das Wohnheim wechseln möchten, müssen Sie dies schriftlich beantragen. Ihr Antrag muss eine Begründung erhalten und nach der Entscheidung bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid.

Kann ich mir aussuchen in welche Unterkunft ich komme?

Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterbringung haben Sie nicht. Die Soziale Wohnhilfe wird jedoch versuchen, Ihre Wünsche und Bedürfnislagen zu berücksichtigen.

Was passiert mit meinem Haustier? Kann ich das mitnehmen?

In der Regel ist das leider nicht möglich, auch wenn wir Verständnis dafür haben, sind die Unterkünfte nicht für die Aufnahme von Tieren ausgelegt. Bitte kümmern Sie sich für diese Zeit um eine angemessene Unterbringung Ihres Tieres.