Sie haben einen Antrag auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) gestellt. Die Notwendigkeit der Ermittlung des Hilfebedarfes ergibt sich aus dem §63a SGB XII. Sie können den Besuch auch ablehnen, kommen aber somit Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. In der Konsequenz kann Ihr Antrag dann auch abgelehnt werden.
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang nur darauf hinweisen, dass das häusliche Umfeld für Ihre Versorgung eine wesentliche Rolle spielt. Sie erhalten von uns weitere Tipps und Anregungen zur Verbesserung Ihrer Versorgungssituation und Einhaltung von Prophylaxen, die einen Verbleib in der Häuslichkeit sichern und Ihre Fähigkeiten bestmöglich erhalten sollen.