Allgemeinverfügung Verbot von Großveranstaltungen

Pressemitteilung vom 13.03.2020

Aufgrund § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20.07.2000 ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit vom 13. März bis 19. April 2020 vorbehaltlich Ziffer 2 nicht stattfinden. Das gilt auch für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes.

2. Öffentliche und nichtöffentliche sportliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern dürfen in der Zeit vom 13. März bis 19. April 2020 nur stattfinden, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

Begründung:

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatische Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen ist daher eine Übertragung besonders wahrscheinlich. Daher kann jede Nichtdurchführung von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen dazu beitragen, eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zumindest zu verzögern. Die Maßnahme ist daher geeignet.
Diese Maßnahme ist auch erforderlich, da keine milderen Mittel im gleichen Maß dazu bei-tragen, eine Übertragung des SARS-CoV-2 Virus in größeren Menschenmengen zu verzögern. Mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter, namentlich Leben und körperliche Unversehrtheit potentiell durch das Virus und die dadurch ausgelöste Erkrankung bedrohter Personen, ist die Maßnahme auch angemessen. Insbesondere werden die durch diese Maßnahme betroffenen Grundrechte (Versammlungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit) nur in vergleichsweise geringem Umfang sowie zeitlich befristet eingeschränkt.

Von der Durchführung einer Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes wird aufgrund § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG abgesehen.

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar am Dienstgebäude Alice-Salomon-Platz 3, 12627 Berlin, bekannt gemacht wird.
Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 14.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Gesundheit, Personal und Finanzen, -Gesundheitsamt-, Janusz-Korczak-Straße 32, 12627 Berlin einzulegen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz VwGO kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch das Gericht der Hauptsache angeordnet werden. Ein entsprechender Antrag ist zu stellen beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Hänel
Amtsärztin