Drucksache - 0557/XX-02  

 
 
Betreff: Hostel / Betreutes Wohnen Zabel-Krüger-Damm 35
Status:öffentlichBezüglich:
0557/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Wirtschaft, Gesundheit, Integration und Soziales 
Drucksache-Art: Einwohneranfrage - schriftliche Beantwortung
Beratungsfolge:

Sachverhalt

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher,

 

die in der 11. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.09.2017 nicht besprochene Einwohneranfrage von Frau Yasmin St. Clair

 

„Wird dem Betreiber/Eigentümer der Beherbergungsstätte "Hostel/Betreutes Wohnen", Zabel-Krüger-Damm 35, zur Auflage gemacht, seine Eignung nachzuweisen und seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber den Wohnberechtigten per Vertrag nachhaltig nachzukommen?

 

Nachfrage:

Ist das Sozialamt zu langfristigen Kontrollen verpflichtet und dazu personell in der Lage?“

 

wird wie folgt beantwortet:

 

Das Bezirksamt erwartet, dass Betreiber von Einrichtungen ihre Aufgabe verantwortungsvoll und rechtlich beanstandungsfrei wahrnehmen.

 

Allerdings sind – und dies ist der entscheidende rechtliche Zugriff - die einzelnen rechtlichen Pflichten in den verschiedenen Rechtsbereichen sehr unterschiedlich ausgeprägt.

 

Das Amt für Soziales des Bezirksamtes Reinickendorf prüft vor Belegung einer Unterkunft in Reinickendorf das Vorhandensein aller baurechtlichen Unterlagen und plant zeitnah eine Begehung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes zur Überprüfung der Mindeststandards, um eine menschenwürdige Unterbringung sicherzustellen. Erst nach erfolgreicher Prüfung wird eine Belegung durchgeführt.

 

Bei dieser Belegung durch die Sozialen Wohnhilfen von Berlin handelt es sich um eine polizeirechtliche Unterbringung. Dies bedeutet, dass das Ziel der Unterbringung die Abwendung von Obdachlosigkeit ist und insoweit nur Mindeststandards an die Voraussetzungen der Unterkunft zu stellen sind. Soziale Verpflichtungen eines Betreibers bestehen bei Wohnheimbetreibern, die sogenannte ASOG-Unterkünfte bereitstellen,  nur insoweit, dass eine menschenwürdige und diskriminierungsfreie Unterkunft gesichert werden muss, eine vertragliche Absicherung erfolgt hier nicht.

 

An dieser Stelle ist auch zu berücksichtigen, dass eine Nutzung als Hostel bzw. Wohnungslosenunterkunft in der Regel nicht in den Bereich des „betreuten Wohnens“ fällt. Wir müssten für eine abschließende Beurteilung genau wissen, welche Form bzw. Art von Unterkunft hier wirklich beabsichtigt ist.

 

Zu Ihrer Nachfrage:

Weitere Kontrollen von Unterkünften werden nach der Erstbesichtigung vor Belegung durch die Soziale Wohnhilfe nicht regelmäßig, sondern nur bei Vorliegen einer Notwendigkeit, also anlassbezogen, mit dem vorhandenen Personal zeitnah durchgeführt.

 

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Bezirksverordnetenvorsteher, diese Antwort an Frau St. Clair weiterzuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Frank BalzerUwe Brockhausen

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

Stammbaum:
0557/XX   Hostel / Betreutes Wohnen Zabel-Krüger-Damm 35   BVV-Büro   Einwohneranfrage
0557/XX-01   Hostel / Betreutes Wohnen Zabel-Krüger-Damm 35   BVV-Büro   Einwohneranfrage - schriftliche Beantwortung
0557/XX-02   Hostel / Betreutes Wohnen Zabel-Krüger-Damm 35   BVV-Büro   Einwohneranfrage - schriftliche Beantwortung
 
 

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