Drucksache - 0715/XIX
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 30.09.2014 Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 0715 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Keine Rücknahme der Verkehrseinschränkungen in der Straße Alt-Lübars zwischen Quickborner Straße und Zabel-Krüger-Damm
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 18.06.2014 - Drucksache Nr. 0715/XIX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich dafür einzusetzen, dass die verkehrlichen Regelungen (Tempo 30 und Verbot Schwertransporte über 7,5 t) im Bereich Alt-Lübars, zwischen der Quickborner Straße und dem Zabel-Krüger-Damm, auch nach der Sanierung der Straße beibehalten werden.“
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt hat sich entsprechend dem Beschluss an die Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt.
Diese teilte dem Bezirksamt Folgendes mit.
„Aufgrund des Straßenzustandes wurde Mitte der 90iger Jahre für die Straße Alt-Lübars zwischen Quickborner Straße und Zabel-Krüger-Damm auf Weisung der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ein Durchfahrtsverbot für LKW - Z 253 Straßenverkehrsordnung (StVO) - in Verbindung mit Zz 1020-30 StVO ,,Anlieger frei" angeordnet. Diese Anordnung erfolgte, um den Straßenlärm aufgrund des Kopfsteinpflasters zu mindern sowie um weitere größere Fahrbahnschäden abzuwenden. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine entsprechende Vorwegweisung und dem LKW-Verkehr wurde rechtzeitig angezeigt, dass dieser nicht über die Quickborner Straße - Alt-Lübars fahren kann. Die letzte Ableitung erfolgte über den Öschelbronner Weg.
Weiterhin bestand für diesen Bereich in Alt-Lübars zwischen Quickborner Straße und Zabel-Krüger-Damm eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, die gemäß § 45 Abs. 2 StVO ,,...zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch den baulichen Zustand bedingt sind' durch den Straßenbaulastträger in eigener Zuständigkeit angeordnet wurde. Diese Maßnahme wurde bereits im November 1990 durchgeführt.
Seit einiger Zeit ist die Quickborner Straße asphaltiert und auch die Straße Alt-Lübars zwischen Quickborner Straße und Zabel-Krüger-Damm hat eine neue Asphaltoberfläche erhalten. Zusätzlich wurde in der Quickborner Straße eine Radverkehrsanlage markiert, die unterstützend gegen Lärm wirkt.
Durch diese bauliche Sanierung der Fahrbahnoberflächen ist der ursprüngliche Anordnungsgrund sowohl für die Geschwindigkeitsreduzierung als auch das Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge gemäß Z 253 StVO entfallen.
Die Straße Alt-Lübars ist aufgrund der verkehrlichen Bedeutung Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes. Diese Entscheidung wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt -Vll A- getroffen. Die dem StEP-Netz angehörenden Straßen haben aufgrund ihrer Verbindungs- und Erschließungsfunktion eine besondere verkehrliche Bedeutung und sind daher maßgeblich für die Abwicklung des täglichen Verkehrs im Berliner Stadtgebiet. So auch die Straße Alt-Lübars. Derartige Straßenverkehrsverbindungen sollten folglich möglichst uneingeschränkt befahrbar sein.
Wie lhnen bekannt ist, dürfen Verkehrsbeschränkungen gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dann angeordnet werden, wenn dies auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zwingend geboten ist. Einen solchen zwingenden Grund kann ich in der Straße Alt-Lübars nach den getroffenen o. g. Maßnahmen nicht mehr erkennen.
Eine Beibehaltung der Anordnung von Tempo 30 (Z 274-53 StVO) sowie von Z 253 StVO i.V.m. 1020-30 StVO ist daher nicht möglich.“
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0715/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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