Drucksache - 0644/XIX
Sachverhalt:
Text siehe Anlage
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin 10.06.2014 Abteilung Stadtentwicklung, Umwelt, Ordnung und Gewerbe
An die Drucksache Nr. 0644 Bezirksverordnetenversammlung XIX. WP von Berlin-Reinickendorf
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung
Sichere Straßenquerung Calauer Straße / Senftenberger Ring
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 09.04.2014 - Drucksache Nr. 0644/XIX -:
"Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass durch geeignete Maßnahmen - wie zum Beispiel Beschilderung und/oder Fahrbahnmarkierungen - die aus der Calauer Straße nach rechts in den Senftenberger Ring einbiegenden Verkehrsteilnehmer vor dem Abbiegen auf den direkt hinter der Einmündung befindlichen Zebrastreifen hingewiesen werden."
wird gemäß § 13 BezVG berichtet:
Mit Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Zeichen 134 StVO
aus dem Verkehrszeichenkatalog entfernt worden und somit nicht mehr anordnungsfähig.
Auch eine denkbare Beschilderung mit Zeichen 350 StVO und Zz. 1000-21 StVO
ist nicht möglich, da die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 350 StVO eine Kombination dieses Verkehrszeichens mit anderen Verkehrszeichen verbietet.
Einzig § 39 Abs. 8 StVO würde die Anordnung eines Gefahrzeichens mit dem Sinnbild "Fußgängerüberweg" erlauben, dies jedoch nur bei besonderen Gefahrenlagen. Eine besondere Gefahrenlage kann hier jedoch nicht erkannt werden. Die hier in Rede stehende Örtlichkeit befindet sich in einer Tempo 30-Zone mit rechts-vor-links-Regelung.
Hier muss der Fahrzeugführer ohnehin vorsichtig nach rechts abbiegen, auch wenn er vorfahrtsberechtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dort ein Bus hält. Unabhängig davon, ob ein Fußgängerüberweg (FGÜ) vorhanden ist, müssen Fahrzeugführer damit rechnen, dass die Fahrgäste nach dem Verlassen des Busses - in welche Richtung auch immer - die Fahrbahnen queren.
Der Fahrzeugführer muss auch damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug Fußgängern Vorrang gewährt. Zudem ist der FGÜ auch mind. eine Fahrzeuglänge von der Einmündung abgesetzt, sodass ein Fahrzeugführer nach dem Abbiegen den FGÜ erkennen und vor ihm halten kann.
Wir bitten, die Drucksache Nr. 0644/XIX damit als erledigt zu betrachten.
Frank Balzer Martin Lambert Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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