Drucksache - 1357/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung - § 24 a (1) und § 39 (2)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorstand der BezirksverordnetenversammlungBezirksverordnetenversammlung
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
09.02.2011 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf überwiesen   
Geschäftsordnungsausschuss Beratung
29.03.2011    6. nichtöffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Entscheidung
11.05.2011 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf vertagt   
08.06.2011 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 21.01.2011
2. Version vom 30.03.2011
3. Version vom 12.05.2011
4. Version vom 09.06.2011

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf von Berlin beschließt:

 

§ 24 a

Dringlichkeitsanträge

 

(1)    Anträge und Beschlussempfehlungen, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ihre Dringlichkeit dargetan wurde und die BVV mit der Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten der Dringlichkeit zugestimmt hat. Die Dringlichkeitsanträge werden nach dem zeitlichen Eingang im Büro der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen.

 

 

§ 39

Verhandlungsbericht, Niederschrift

 

(1)              Über die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung erhält jede/jeder Bezirksverordnete eine Niederschrift, die die behandelten Fragen, die Redner/Rednerinnen, Beschlüsse sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthalten muss.

 

(2)              Der/Die Vorsteher/Vorsteherin lässt die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonträger aufnehmen.

              Jedem BVV-Mitglied und dem Bezirksamt ist auf Verlangen eine Kopie eines Tonträgers zu fertigen.

 

(3)              Die Tonträger sind bis zum Ende der folgenden Wahlperiode aufzubewahren.

 

 

 

Berlin, den 08.06.2011

 
 

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