Auszug - Hartz IV - 2 / Verzicht auf Einkommensanrechnung
Herr BzStR Balzer erklärt, dass nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch III) klare Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bestehen. Frau Wenzel führt aus, dass Aufwandsentschädigungen zurzeit bei der Berechnung von Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden. Frau Petters erklärt, dass die bei den Arbeitsagenturen unterschiedlich gehandhabt wird und führt ein Beispiel an. Daraufhin zitiert Frau Wenzel aus dem § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, in dem die nicht anrechnungsfähigen Einkommensarten aufgeführt sind. Im Anschluss daran erfolgt eine ausführliche Diskussion der Ausschussmitglieder zur unterschiedlichen Handhabung bei der Berechnung von Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wird folgender Beschluss gefasst: Die Mitglieder des Sozialausschusses
beschließen einstimmig, der Bezirksverordnetenversammlung zu empfehlen, die
Empfehlung - Drucksache Nr. 1000/XVII - als
erledigt zu betrachten. |
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