Auszug - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 33 SGB VIII vertagt am: 22.02.2017
Herr Valentin erläutert noch einmal den Antrag, der bereits in der 02. JHA-Sitzung am 22.02.2017 eingebracht und erörtert wurde. Im § 86 Abs. 6 SGB VIII ist Zuständigkeit für Leistungen in Vollzeitpflege bundeseinheitlich geregelt, in Berlin ist die Regelung anders. Viele Pflegeeltern in Berlin haben große Probleme durch Wegzug der Antragsberechtigten (Herkunftseltern) mit dem damit verbundenen Behördenwechsel. Das Bundesland Berlin sollte keine Ausnahme sein, sich der bundeseinheitlichen Regelung anzuschließen. Herr Wackermann ergänzt, dass sich bei der Betreuung der Pflegeeltern nur die Zuständigkeit des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes mit der dazugehörigen Hilfeplanung verändern würde. Es gibt 159 Reinickendorfer Pflegekinder und 84 Pflegekinder aus anderen Bezirken, die bei Pflegeeltern in Reinickendorf leben. Die Kosten müssten bei einer neuen Regelung von Reinickendorf übernommen werden. Die Ergebnisse der Auswertung für den Verbund für Pflegekinder für das Jahr 2016 werden als Anlage 2 beigefügt. Die Fraktionen der CDU und B 90/Die Grünen lehnen den Antrag ab. Der Antrag wird von der SPD-Fraktion zurückgezogen. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Sachverhalt:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den geeigneten Stellen im Senat dafür einzusetzen, dass die Zuständigkeit für Leistungen nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) nach einer Verweildauer von mindestens zwei Jahren nicht durch den Wegzug der Antragsberechtigten (Herkunftseltern) auf ein anderes Jugendamt übertragen wird. seitens der SPD-Fraktion zurückgezogen
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