Anforderung der Identifikationsnummer (IdNr.) zur Vorlage bei der Familienkasse für den Bezug von Kindergeld

Ab dem 1. Januar 2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die Identifikationsnummern der anspruchsberechtigte Person und des Kindes schriftlich der Familienkasse mitgeteilt werden. Die IdNrn. können von den Bezugsberechtigten bis Ende 2016 nachgereicht werden. Bereits vor dem Stichtag 01.01.2016 laufende Kindergeldzahlungen werden nicht eingestellt, wenn die IdNrn. bis zum Stichtag noch nicht vorliegen.

Für die (erneute) Mitteilung von verlorenen oder vergessenen IdNrn. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Über das Internetportal des BZSt kann per Eingabeformular die schriftliche Mitteilung der IdNr. beantragt werden.

Zur Kindergeldzahlung ab dem 01.01.2016 ist auf dem Internetportal des BZSt eine Reihe von Fragen und Antworten (FAQ) zusammengestellt.