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Rückwirkend ab dem 1. August 2001 sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anwendbar. Voraussetzung ist, dass die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde ( § 52 Absatz 2a EStG).
Die Berliner Finanzverwaltung arbeitet derzeit daran, ihre Bearbeitungssoftware der neuen Rechtslage anzupassen. Um eine zeitnahe Bearbeitung gewährleisten zu können, werden vorübergehend Zusammenveranlagungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften noch mit der bisherigen Software durchgeführt.
Die Berliner Finanzverwaltung bittet um Verständnis dafür, dass in diesem Zeitraum in den Steuerbescheiden anstelle der Begriffe Lebenspartner/in noch die Begriffe Ehemann, Ehefrau und Ehegatte verwendet werden.
Die Gewährung der Steuerklassen III bis V ist wie bei Ehegatten möglich.