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Eine Selbstanzeige soll grundsätzlich dazu führen, dass eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht erfolgt. Sie ist in einigen Fallkonstellationen ausgeschlossen (siehe § 371 Abs. 2 Abgabenordnung). Hier kann die freiwillige Offenbarung zu einer Strafmilderung führen.
In jedem Fall sind die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen nach einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Die Besteuerungsgrundlagen (zum Beispiel die Einnahmen/Umsätze und Ausgaben) müssen vollständig und in tatsächlicher Höhe angegeben und ggf. nachgewiesen werden. Es sind alle unrichtigen oder unterlassenen Angaben der letzten zehn Jahre zu berichtigen oder nachzuholen. Das Finanzamt muss daraufhin eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.
Eine Selbstanzeige ist an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen entscheidet ggf. über weiteren Handlungsbedarf und über die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Selbstverständlich werden auch dort Selbstanzeigen entgegengenommen.
Grundsätzlich ist eine strafbefreiende Selbstanzeige solange möglich, wie die Tat noch nicht entdeckt ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige könnte sogar noch möglich sein, wenn das für Sie zuständige Finanzamt Sie im Stadium der groben Durchsicht Ihrer Steuererklärung mit einem allgemein gehaltenen Schreiben um eine Überprüfung Ihrer Angaben oder das Einreichen von Belegen gebeten hat.
Straffreiheit durch eine Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn einer der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegt. Z.B. wenn die Tat durch das Finanzamt entdeckt wurde, eine Prüferin oder ein Prüfer des Finanzamts erschienen ist oder bereits die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben worden ist (siehe auch § 371 Abs. 2 Abgabenordnung).
Diese FAQ können nur Grundzüge zur Selbstanzeige darstellen. Es ist daher oft empfehlenswert, sich ggf. fachkundigen Rat bei einem der rechts- bzw. steuerberatenden Berufe einzuholen.
Die Anzeige sollte so konkret wie möglich sein. Wichtige Angaben, die – soweit möglich – enthalten sein sollten, sind die betreffenden Zeiträume, die an der Hinterziehung beteiligten Personen und das Hinterziehungsvolumen. Die Möglichkeiten, pauschalen Behauptungen nachgehen zu können, sind beschränkt. Sie sind daher weniger hilfreich als eindeutige Hinweise.
Bitte beachten Sie auch, dass wissentlich falsche Anschuldigungen nach § 164 Strafgesetzbuch verfolgt werden können.
Auskünfte über Ermittlungs- bzw. Strafverfahren können im Nachgang nicht erteilt werden, da diese dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) unterliegen.
Ja. Anhand aller den Finanzbehörden zugänglichen Informationen wird zunächst überprüft, ob die Angaben zutreffend sein können. Namentliche Anzeigen besitzen i.d.R. größere Bedeutung, weil sie Rückfragen ermöglichen.
Anzeigen können schriftlich oder persönlich beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen oder jedem anderen Finanzamt erstattet werden.
Grundsätzlich ist der Name der anzeigenden Person durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt. Im Falle einer Anklageerhebung kann die Person als Zeugin/Zeuge in Betracht kommen und wäre dann ggf. aussagepflichtig. Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens der anzeigenden Person, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.
Es gibt Unterschiede bei der Verjährung der Strafverfolgung und der Verjährung der Steuerfestsetzung.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonderen Fällen fünfzehn Jahren. Die Verjährungszeit kann unterbrochen werden, mit der Folge, dass die Frist erneut beginnt.
Die Verjährungsfrist für die steuerliche Festsetzung bei einer Steuerhinterziehung liegt grundsätzlich bei zehn Jahren. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zzgl. Hinterziehungszinsen über zehn Jahre rückwirkend festgesetzt werden können, auch wenn die strafrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.
Zentral zuständig ist in Berlin das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen