Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Förderprogramms Integration (FP INT)

Zwischen
dem Land Berlin,

vertreten durch die für Integration zuständige Senatsverwaltung (nachstehend „Senatsverwaltung“ genannt),

und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin,
bestehend aus

  1. Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V. (AWO),
  2. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V. (CV),
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V. (DPW),
  4. Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V. (DRK),
  5. Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DW),
  6. Jüdische Gemeinde zu Berlin, Körperschaft des Öffentlichen Rechts (JG),

wird folgende Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Förderprogramms Integration (FP INT) geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung regelt die Kooperation der Vereinbarungsparteien bei der Umsetzung des FP INT, das der Förderung und Weiterentwicklung von zuwendungsfinanzierten gesamtstädtischen Projekten der integrationsfördernden Versorgung im Land Berlin im Programmbereich

  • Migrationssozialdienste (MSD)

dient.

Die mit dieser Vereinbarung im Rahmen des 4.Rahmenfördervertrags (RFV) im FP INT ab 2026 geförderten Projekte sind in der Anlage 1 aufgeführt.

(2) Mit dieser Vereinbarung werden folgende Ziele im Programmbereich verfolgt:

  • Berlinweite Sicherstellung einer bedarfsorientierten und qualitativ hochwertigen Angebotsstruktur, die gesamtstädtisch und flächendeckend ist;
  • Weiterentwicklung der Projekte;
  • Verzahnung mit verschiedenen Beratungsangeboten;
  • Einbeziehung weiterer Projekte von Migrantinnenorganisationen und Migrantenorganisationen (MO) und Wohlfahrtsverbänden in dem Programmbereich;
  • Digitalisierung von Angeboten, Zugängen oder Arbeitsprozessen in den Projekten;
  • Verankerung von Grundlagen der Partizipation, Teilhabe und Beteiligungsprozessen;
  • Bekanntmachung der Angebote in der Stadtgesellschaft.
  • Programmbezogene Zielstellungen sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Ziele werden u. a. mit Hilfe folgender programmbezogener Maßnahmen angestrebt:

  • Evaluation der geförderten Angebote und Strukturen, Umsetzung der dabei erzielten Ergebnisse;
  • bedarfsorientierte Förderung und ggf. Anpassung der Projekte und Strukturen unter Verwendung des Kriterienkatalogs, einschließlich Zielgruppenkatalog, Konzeptrasters und Rahmenkonzepts (Anlagen 2-5);
  • gezielte Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln;
  • Förderung und Verzahnung mit Verweisprozessen, Beratungsprozessen und Vernetzungsprozessen, speziell durch das Angebot von Beratungsleistungen in den berlinweiten und bezirklichen Willkommensstrukturen;
  • Weiterentwicklung von Ansätzen zum Gender Mainstreaming und Intersektionalität, zur Sozialraumorientierung, zur Diversität und Vielfalt und zur Stärkung und Förderung der Arbeit von MO, von freiwilliger sozialer Arbeit und des Bürgerschaftlichen Engagements unter Beachtung projektspezifischer Besonderheiten;
  • Einbeziehung des Anti-Diskriminierungsansatzes und inklusiver Ansätze gem. der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Maßnahmen sind für den in Abs. 1 genannten Programmbereich der Anlage 3 zu entnehmen.

(4) Die in Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Ziele und Maßnahmen adressieren folgende Zielgruppen:

  • Bereits länger in Deutschland lebende Menschen mit Migrationsgeschichte mit Beratungsbedarf und Förderbedarf;
  • Geflüchtete oder langjährig Geduldete und ihre Familien in Abgrenzung zu den Migrationsberatungsangeboten des Bundes;
  • EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie ihre Familien in Abgrenzung zu den Migrationsberatungsangeboten des Bundes;
  • Ältere Menschen aus der ersten Einwanderungsgeneration;
  • Beschäftigte sozialer Dienste und Einrichtungen, sowie MO in den Beratungsfeldern der MSD.

§ 2 Aufgaben und Zusammenarbeit der Vereinbarungsparteien

(1) Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des FP INT obliegt der Senatsverwaltung.

(2) Die Senatsverwaltung beteiligt die LIGA an der Umsetzung des FP INT und bezieht diese insbesondere bei den ihr im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung obliegenden Aufgaben der Erarbeitung

  • gesamtstädtischer inhaltlicher Planungen und Rahmenvorgaben, die für die Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und Strukturen maßgeblich sind,
  • von Standards zum Dokumentationswesen und Berichtswesen auf Projektebene und Spitzenverbandsebene, die zur Qualitätsentwicklung beitragen,

ein.

(3) Die LIGA beteiligt sich aktiv an der Umsetzung des FP INT insbesondere durch die Beratung und Unterstützung der Senatsverwaltung bei

  • den in Abs. 2 genannten Aufgaben von der Erarbeitung bis zur Umsetzung;
  • der Förderung und Weiterentwicklung der Projekte und Strukturen;
  • der Entwicklung, Beauftragung und Durchführung von Auswertungen und Evaluationsvorhaben;
  • und der Erledigung parlamentarischer oder senatsseitiger Berichtsaufträge sowie Anfragen durch programmbezogene Voten.
  • (4) Die Vereinbarungsparteien stellen sich gegenseitig alle zur Umsetzung des FP INT und dieser Vereinbarung relevanten Daten und Informationen zeitnah und termingerecht zur Verfügung.

§ 3 Kooperationsgremium

(1) Die Steuerung des FP INT wird durch ein Kooperationsgremium wahrgenommen. Das Kooperationsgremium ist ein Beteiligungsgremium und hat Informationsfunktion, Abstimmungsfunktion, Koordinierungsfunktion sowie Clearingfunktion. Im Verhältnis zum Lenkungsgremium des Rahmenfördervertrags (RFV) hat es eine vorbereitende bzw. nachbereitende Funktion. Es wird von den Vereinbarungsparteien besetzt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Senatsverwaltung bezieht dabei ihrerseits das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als Bewilligungsstelle mit einem Sitz ein.

(2) Die Vereinbarungsparteien unterrichten sich im Kooperationsgremium halbjährig zum Stand der Umsetzung sowie zu Abweichungen gegenüber der zuvor abgestimmten Arbeitsplanung und Finanzierungsplanung sowie zu allen übrigen wichtigen Angelegenheiten z.B. nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung.

(3) Im Kooperationsgremium stimmen die Vereinbarungsparteien Arbeitsschwerpunkte für den Vereinbarungszeitraum ab. Die Konkretisierung erfolgt jährlich im Rahmen einer für das Folgejahr abzustimmenden Arbeitsplanung. Die Arbeitsplanung korrespondiert mit der Finanzplanung der Senatsverwaltung für das Folgejahr.

(4) Die Finanzplanung der Senatsverwaltung zur Förderung der Projekte im Folgejahr wird im Kooperationsgremium rechtzeitig abgestimmt. Sie stellt die Beteiligung der LIGA an der Sicherstellung der Angebote im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel dar.

(5) Sollte im Kooperationsgremium im Einzelfall kein Einvernehmen herstellbar sein, gilt das Verfahren nach § 4 Absatz 3 des Rahmenfördervertrags (RFV).

(6) Die Vereinbarungsparteien benennen jeweils eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner, der bzw. dem bei der Umsetzung des FP INT und der Kooperationsvereinbarung koordinierende Aufgaben zukommen.

(7) Im Kooperationsgremium werden die Schnittstellen zu ggf. parallel etatisierten Modellprojekten fortlaufend beachtet, insbesondere im Vorfeld etwaiger Erstanträge im FP INT.

(8) Das Kooperationsgremium setzt für den Programmbereich eine Projektgruppe ein, die halbjährig tagt. Diese schwerpunktmäßig mit operativen Aufgaben und Fragestellungen betraute Projektgruppe setzt sich zusammen aus

  • der bzw. dem für diesen Bereich fachlich Zuständigen der Senatsverwaltung und dem ligaseitigen Pendant gemäß § 6 Abs. 2 RFV,
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von LAGeSo ZS E als Bewilligungsstelle,
  • von der LIGA für den Programmbereich zu benennenden weiteren Spitzenverbandsvertreterinnen und Spitzenverbandsvertretern sowie
  • ggf. weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Projekte.
  • Aufgaben der Projektgruppe sind die rechtzeitige Abstimmung der Vereinbarungsparteien zu sämtlichen sich im Rahmen der Förderung und Weiterentwicklung in dem Programmbereich ergebenden Fragestellungen und die Beteiligung der LIGA an der Verfolgung programmbezogener Ziele und Arbeitsschwerpunkte in der Vereinbarungslaufzeit.

§ 4 Vereinbarungsdauer, Ergänzung der Vereinbarung

(1) Die Vereinbarung wird am 01. Januar 2026 wirksam. Sie endet durch Fristablauf zum 31. Dezember 2030.

(2) Sollten bei der Erfüllung der Vereinbarung ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so treffen die Vereinbarungsparteien die erforderlichen Vereinbarungen in partnerschaftlicher Weise.

Anlagen zur Kooperationsvereinbarung

Kontakt

Beauftragte des Berliner Senats für Partizipation, Integration und Migration
Sekretariat