…
(5) In den Bezirken wird ein Beirat von und für Menschen mit Behinderungen gebildet. Er arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zusammen und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderungen im Bezirk.
(6) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.