Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsbeauftragten

Grundgesetz Artikel 3, Abs. 2
“Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tätsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern, wird in Berlin u.a. durch Artikel 10 der Verfassung von Berlin (VVB) und das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) verwirklicht.

Für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Bezirke ist der § 21, Abs. 1- 5 LGG Grundlage ihrer Arbeit.

Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen

Dritter Gleichstellungsbericht

Den Dritten Gleichstellungbericht finden Sie unter:
https://www.dritter-gleichstellungsbericht.de/de/topic/73.gutachten.html

Cover Zweiter Gleichstellungsbericht

Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung

Zweiter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung Weitere Informationen

3. Gleichstellungsatlas von Frauen und Männern in Deutschland

3. Gleichstellungsatlas von Frauen und Männern in Deutschland

3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland

3. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland Weitere Informationen