Schutz wildlebender Tiere bei Arbeiten an Gehölzen und Gebäuden

Vogelnest

Einschränkungen für Fällungen oder den Rückschnitt von Gehölzen in der Vegetationsperiode

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze nicht gefällt, gerodet oder massiv zurück geschnitten werden.
Dies gilt auch wenn eine Fällgenehmigung vorliegt.

Beim Vorliegen sehr schwerwiegender Gründe kann durch das Umwelt- und Naturschutzamt in Einzelfällen und ggf. unter Auflagen eine Ausnahme von diesem Verbot zugelassen werden.
Hierfür muss u.a. die Erfüllung folgender Mindestanforderungen sichergestellt sein:

  • Für Arbeiten an geschützten Bäumen, wie Beschneiden oder Fällung, muss eine Genehmigung nach Baumschutzverordnung (BaumSchVO) vorliegen.
  • Eine durch die Verschiebung der Arbeiten entstehende unzumutbare Belastung muss vom Antragsteller glaubhaft nachgewiesen werden.
  • Die Arbeiten müssen im zu prüfenden Einzelfall mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Sowohl eine aus dem Antrag resultierende Ablehnung, als auch eine erteilte Ausnahmegenehmigung sind kostenpflichtig.

Weitergehende Informationen zum Freilandartenschutz einschließlich Hinweisen zur Gebäudesanierung und der Feststellung von Vogel- bzw. Fledermaus-Lebensstätten sowie einer Erläuterung des rechtlichen Rahmens für Ausnahmen bei der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen hat die zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.

Artenschutz an Baum und Gebäude

Viele Tierarten besitzen einen besonderen oder strengen gesetzlichen Schutz. Hierzu gehören u.a. alle europäischen Vogelarten (außer der verwilderten Haustaube), Hornissen, Wildbienen und bestimmte Käferarten oder Säugetiere wie Eichhörnchen, Igel und Fledermäuse.
Diese besonders geschützten Tiere und ihre Entwicklungsstadien (z.B. Eier, Puppen) dürfen nach § 44 BNatSchG weder getötet, verletzt noch erheblich gestört werden. Zusätzlich dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (= Lebensstätten) weder entnommen noch beschädigt oder zerstört werden.
Auch mit einer gültigen Baugenehmigung oder bei baugenehmigungsfreien Vorhaben sowie bei einer vorliegenden Fällgenehmigung sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG, des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) sowie die auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen zu beachten. Weitere Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Artenschutz.

Gesetze / Vorschriften

weiterführende Informationen

Formulare / Broschüren / Merkblätter

  • Merkblatt Baumschutz: Schutz, Sicherung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

    PDF-Dokument (428.0 kB) - Stand: 06.2020

  • Baumschutz bei Bauvorhaben: Verbot von Fällungen während der Vegetationsperiode

    PDF-Dokument - Stand: 02.2014

  • Merkblatt Artenschutz: Arbeiten an Gehölzen und Gebäuden

    PDF-Dokument (273.6 kB) - Stand: 08.2025

  • Antrag auf Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten nach § 67 BNatSchG

    PDF-Dokument (222.3 kB) - Stand: 11.05.2018

  • Anzeige gemäß § 2 der Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Vögel und Fledermäuse an Gebäuden)

    DOCX-Dokument (21.5 kB) - Stand: 10.2022

  • Faunistische Kartierstandards Reinickendorf

    PDF-Dokument (203.4 kB) - Stand: 08.2025

  • Methodenstandard zur Erfassung Gebäude bewohnender, geschützter Tierarten (Vögel und Fledermäuse)

    PDF-Dokument (969.9 kB) - Stand: 11.2022
    Dokument: Senatsverwaltung Berlin

Umwelt- und Naturschutzamt Reinickendorf von Berlin

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