Umwandlungsverordnung

Gespiegelte Fassade

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

Am 06. August 2021 ist in Berlin die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) in Kraft getreten. Die Verordnung tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Kernpunkt der neuen Rechtsverordnung

Die neue Rechtsverordnung auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) weist Berlin stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus und dient dem Schutz der Mietenden in unserer Stadt vor Umwandlung und damit vor Verdrängung aus ihren Wohnungen durch deren Verkauf an Dritte und in der Folge Entmietung, Luxusmodernisierung oder Eigenbedarfskündigung.
Kern der neuen Regelung ist, dass ab sofort eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in bestehenden Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen gilt (§ 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das heißt, in Berlin ist jetzt die Begründung oder Teilung von Wohneigentum grundsätzlich verboten. Nur bei Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes (§ 250 Absatz 3 BauGB) ist die Umwandlung zu genehmigen. Nach Absatz 4 kann im Einzelfall darüber hinaus eine Genehmigung erteilt werden.
Die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist ein neues Instrument des besonderen Städtebaurechts und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Sie tritt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Genehmigungstatbestände für die Umwandlung

Für die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum bedarf es nach der Neuregelung des § 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB einer verbindlichen (notariell beurkundeten) Erklärung von mind. 2/3 der Mietenden des betreffenden Wohnhauses, dass sie ihre Wohnungen im Fall der Umwandlung kaufen würden.

Daneben ist die Bildung von Wohnungseigentum auch möglich in den folgenden Fällen (§ 250 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 BauGB):

  • bei Teilung eines Nachlasses,
  • im Fall der Eigennutzung innerhalb der Familie,
  • in besonderen Härtefällen,
  • und zur Erfüllung von Ansprüchen Dritter bei schon eingetragener Grundbuchvormerkung.

Umwandlungsverbot in sozialen Erhaltungsgebieten

Die neue, deutlich strengere Regelung hat auch in den Gebieten, für die bereits soziale Erhaltungsverordnungen („Milieuschutzgebiete“) existieren, Vorrang vor den bestehenden Regelungen, soweit bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen betroffen sind.
Anträge auf Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 sind im Bezirk Reinickendorf beim Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz formlos zu stellen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

Downloads

Die erforderlichen Antragsunterlagen und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen stehen nachfolgend zum Download bereit.

FORMULARE

  • Erforderliche Unterlagen zum Antrag nach § 250 BauGB

    PDF-Dokument (187.6 kB)
    Dokument: BA RDF

RECHTSGRUNDLAGEN

  • Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

    PDF-Dokument (237.3 kB)
    Dokument: SenSW

  • Begründung zur Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB

    Begründung der Verordnung zur Bestimmung des Landes Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt gemäß § 201a des Baugesetzbuchs

    PDF-Dokument (89.5 kB)
    Dokument: SenSW