Regionalleitung, Jugendförderung und Verwaltung

Jugendamtskampagne13

Mit der einstimmigen Verabschiedung der Kinderrechtskonvention durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen am 20.11.1989 sind die Rechte der Kinder als integraler Bestandteil der Menschenrechte zu verstehen unter Berücksichtigung der kindspezifischen Bedürfnisse sowie Lebens- und Entwicklungsbedingungen.

Unicef-Kinderplakat

Art. 3 der Kinderrechtskonvention besagt:

“Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, (…) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.”

Für Sie sind im Jugendamt tätig

  • Name
    Funktion
    Stellenzeichen

  • Frau Leonhardt
    Regionalleitung
    JugFam O 1.0

  • Frau Sahl
    Stellvertretende Regionalleitung
    JugFam O 1.3

  • Frau Preyer
    Pädagogische Sachbearbeitung
    JugFam O 1.4

  • Frau Rütze
    Verwaltung
    JugFam O 1.01

  • Frau Fubel
    Verwaltung
    JugFam O 1.03

Kinderrechte in der Berliner Verfassung

Artikel 13 (1) der Berliner Verfassung:

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

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