Meldung nach dem Masernschutzgesetz

Sie arbeiten in einer Einrichtung, die fehlende Masernimpfungen melden müssen? Diese Seite beschreibt was Sie tun müssen.

Nach dem Masernschutzgesetz sind bestimmte Einrichtungen verpflichtet einen fehlenden Schutz gegen Masern an das Gesundheitsamt zu melden. Typische Einrichtungen sind zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Heime, Flüchtlingsunterkünfte, Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienste. Betroffen sind üblicherweise Personen, die in solchen Einrichtungen betreut werden oder die in einer solchen Einrichtung tätig sind.

Die Frist für den Nachweis bei bereits betreuten oder beschäftigten Personen ist der 31. Juli 2022.

Die Meldung an das Gesundheitsamt kann unter anderem mit der unten aufgeführten Excel-Tabelle erfolgen.

Links

  • Wie können Personen dem Gesundheitsamt ein ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen?

    Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
    1. Sie zeigen den Impfpass in der Schule vor und lassen sich eine Bestätigung geben, dass ein ausreichender Schutz vorliegt. Diese Bestätigung schicken Sie dem Gesundheitsamt zu.
    2. Sie schicken dem Gesundheitsamt ein ärztliches Attest zu. Dieses Attest muss einen ausreichenden Schutz gegen Masern nachweisen oder nachweisen, dass die Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.
    3. Sie schicken dem Gesundheitsamt die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
    4. Sie kommen ins Gesundheitsamt Reinickendorf in der Teichstr. 65, Haus 4, 13407 Berlin und zeigen dort den Impfausweis oder ihr ärztliches Attest vor. Dies geht jeden Donnerstag von 12 bis 16 Uhr in der Anmeldung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (Zimmer 228).

  • Wer gehört zum Personenkreis, die gesetzlich gegen Masern geschützt sein müssen?

    Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung arbeiten oder dort betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.

  • Warum ist ein Schutz gegen Masern notwendig?

    Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen füh-ren. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie wird bei einem von 10.000-100.000 Masernfällen beobachtet und tritt durch-schnittlich etwa 7 Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern auch Personen im Umfeld schützt, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

  • Wie kann das Gesundheitsamt kontaktiert werden?
  • Muss ein zweifelhaftes Attest akzeptiert werden?

    Bestehen in einer Einrichtung Hinweise darauf, dass ein Attest zweifelhaft ist, muss dieses nicht akzeptiert werden. In einem solchen Fall kann eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Die Meldung kann wie eine übliche Meldung von einer Person erfolgen, bei der kein Nachweis vorgelegt wurde. Die betreffende Person kann das zweifelhafte Attest dem Gesundheitsamt zur Prüfung vorlegen.

Vorlage für die Meldung

  • Meldung an das Gesundheitsamt Excel-Vorlage

    XLSX-Dokument (12.2 kB)