Wohnungsaufsicht

Das Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin – kurz Wohnungsaufsichtsgesetz Bln – wurde geschaffen, um behördlich sicherstellen zu können, dass Gebäude einschließlich der darin sich befindenden Wohnungen, Nebengebäuden und Außenanlagen in einem für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustand erhalten werden. Es bildet die Grundlage dafür, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. Wohnungen dazu aufgefordert werden können, unterlassene Instandsetzungen nachzuholen und nicht unerhebliche bauliche Mängel zu beseitigen.

Um solche Mängel handelt es sich zum Beispiel bei Durchlaufschäden, eventuell entstanden durch Dachundichtigkeiten oder defekte Wasserleitungen, Schäden an Fenstern, Defekten an haustechnischen Anlagen wie Heizungen, Lüftungen, sanitäre Anlagen, Schäden in Treppenräumen, an der Hauseingangstür, an Zugangswegen oder Spielplätzen, mangelhafter Wärme- und Schallschutz sowie Feuchtigkeitsschäden mit unbekannter Ursache.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Wohnungsaufsichtsbehörde nicht befugt ist, gutachterlich tätig zu werden, um Sie bei privatrechtlichen Problemen zu unterstützen. Sie werden auch erst dann auf Antrag am wohnungsaufsichtlichen Verfahren beteiligt, wenn zur Durchsetzung der Forderungen der Erlass eines Verwaltungsaktes (Beseitigungsanordnung mit Androhung von Zwangsmitteln) erforderlich sein sollte.

Sollten sich in dem von Ihnen bewohnten Gebäude oder in der von Ihnen gemieteten Wohnung solche oder ähnliche baulichen Missstände befinden und Sie vergeblich versucht haben, Ihren Vermieter anzuhalten, diese zu beseitigen, wenden Sie sich an uns.