Baumschutz auf Privatgrund - Anträge bis Anfang November einreichen

Pressemitteilung Nr. 2858 vom 10.09.2026

Wer auf seinem Grundstück einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden lassen möchte, benötigt dafür grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach der Berliner Baumschutzverordnung. Das Umwelt- und Naturschutzamt bittet darum, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig, spätestens jedoch Anfang November 2026 einzureichen. So soll eine Bearbeitung vor dem Ende des regulären Fällzeitraums am 28. Februar 2027 ermöglicht werden.

Wie wird der Antrag gestellt?
Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten können den Antrag online über das Serviceportal Berlin stellen. Alternativ ist eine Antragstellung per E-Mail oder per Post beim Umwelt- und Naturschutzamt möglich. Die Bearbeitung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Für die Prüfung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:
• Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers sowie die Grundstücksadresse,
• Anzahl und Art der betroffenen Bäume,
• Stammumfang und Kronendurchmesser der Bäume,
• Beschreibung und Begründung der geplanten Maßnahme, beispielsweise wegen eines abgestorbenen Baumes, Fäulnis oder eines Bauvorhabens,
• Lageplan oder einfache Skizze mit den eingezeichneten Baumstandorten,
• eine Vollmacht, wenn der Antrag im Auftrag des Eigentümers gestellt wird.

Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Boden gemessen. Beginnt die Baumkrone bereits darunter, ist unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes zu messen.

Welche Arbeiten sind ohne Ausnahmegenehmigung möglich?
Für bestimmte fachgerecht ausgeführte Pflegearbeiten ist keine Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung erforderlich. Dazu gehören insbesondere das Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen.
Auch Zweige und Äste mit einem Umfang von höchstens 15 Zentimetern dürfen fachgerecht entfernt werden, wenn dies beispielsweise erforderlich ist, um Dächer und Fassaden freizuhalten oder ausreichend Platz über Gehwegen und Zufahrten zu schaffen. Dies gilt insbesondere auch für Zufahrten und Aufstellflächen der Feuerwehr.
Gemeint ist der Umfang des jeweiligen Astes, nicht dessen Durchmesser. Weitere Einzelheiten regelt § 4 Absatz 4 der Baumschutzverordnung.

Welche Bäume sind geschützt?
In Berlin schützt die Baumschutzverordnung grundsätzlich Laubbäume und die Waldkiefer ab bestimmten Stammumfängen. Obstbäume sind mit Ausnahme von Walnuss und Türkischer Baumhasel ausgenommen.
Der Schutz gilt in der Regel ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern. Bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 Zentimetern erreicht. Für Ersatzpflanzungen können unabhängig vom Stammumfang Schutzvorschriften gelten.

Tiere auch bei Pflegearbeiten schützen
Bei allen Arbeiten an Bäumen und Hecken ist auf dort lebende Tiere und ihre geschützten Lebensstätten zu achten. Dies gilt auch für Arbeiten, die keiner Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzverordnung bedürfen.
Vom 1. März bis zum 30. September gelten zudem gesetzliche Beschränkungen für Fällungen und starke Rückschnitte. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ob eine Fällung oder ein stärkerer Rückschnitt ausnahmsweise in diesem Zeitraum zulässig ist, sollte vorab mit dem Umwelt- und Naturschutzamt geklärt werden.

Kontaktdaten:
Bezirksamt Reinickendorf von Berlin
Umwelt- und Naturschutzamt
Eichborndamm 215
13437 Berlin
E-Mail: umweltamt@reinickendorf.berlin.de
Serviceportal Berlin: https://service.berlin.de/dienstleistung/330487/
Telefon: (030) 90294-5149