Kleine Anfrage - KA-195/IX  

 
 
Nummer:KA-195/IXEingang:12.09.2022
Eingereicht durch:Grothe, Pascal
Weitergabe:12.09.2022
Fraktion:Fraktion der Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:17.10.2022
Antwort von:BzStRin StadtUmNatSGABeantwortet:30.09.2022
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:30.09.2022
  Erfasst:
  Geändert:
 
Betreff:Zum Grundstück Alt-Biesdorf Nr. 18
Anlagen:
Anfrage Herr Grothe PDF-Dokument
Antwort BzStRin StadtUmNatSGA PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. In wessen Besitz befindet sich das besagte Grundstück?

 

  1. Welche Bauanträge, Bauvorbescheide oder gar Genehmigungen für die Fläche gab oder gibt es?

 

  1. Ist bei einer möglichen Bebauung auf denkmalrechtliche Aspekte Rücksicht zu nehmen?

 

  1. Wie könnte eine Erschließung dieses Grundstücks erfolgen?

 

  1. Welche ergänzenden Infos kann das Bezirksamt zu dem o.g. Grundstück bereitstellen?
Kleine Anfragen Antworttext

Frage 1: In wessen Besitz befindet sich das besagte Grundstück?

 

Das Grundstück befindet sich im Besitz einer Privatperson.

[Quelle: https://geobasisdaten.senstadt.verwalt-berlin.de/ASmobile/?appid=AAA_RD#]

 

Frage 2: Welche Bauanträge, Bauvorbescheide oder gar Genehmigungen für die Fläche gab oder gibt es?

 

Keine.

[Quelle: Elektronisches Baugenehmigungsverfahren]

 

Frage 3: Ist bei einer möglichen Bebauung auf denkmalrechtliche Aspekte Rücksicht zu nehmen?

 

Ja, denn das Grundstück Alt-Biesdorf 18-19 in Berlin-Biesdorf ist als Bestandteil des Denkmalbereiches „Dorfanger Alt-Biesdorf“ in der Berliner Denkmalliste nachrichtlich eingetragen und unterliegt daher den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.

Zu beachten ist, dass ein Denkmal gemäß § 11 Abs. 1 Denkmaltschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert, ganz oder teilweise beseitigt, von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt, instandgesetzt oder wiederhergestellt werden darf. Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals

 

 

 

Der Listeneintrag lautet wie folgt:

 

Das Grundstück Alt-Biesdorf 18 (Obj.-Nr.: 09080007) mit dem darauf befindlichen Stall um 1850/1900 ist ein Ensemble und konstituierender Bestandteil des nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln festgestellten Denkmalbereiches Alt-Biesdorf (Obj.-Nr.: 09080002).

 

Bebaubarkeit:

Das Grundstück befindet sich an einer exponierten Stelle und in unmittelbarer Nähe des denkmalpflegerisch sensiblen, historischen Dorfkernes mit Anger, Schule und Kirche. Der Stall stellt das letzte Rudiment der ursprünglichen Hofanlage auf diesem Grundstück dar. Er ist daher unbedingt zu erhalten, was auch bei der Neugestaltung des Fußweges am Grabensprunges bereits auf Veranlassung der Denkmalpflege berücksichtigt wurde. Auf dem Grundstück ist aus der Sicht der Denkmalschutzbehörde eine zusätzliche Bebauung in Form einer hofbildenden Struktur möglich und muss vorab mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.

 

Archäologie:

Zudem befindet sich die genannte Liegenschaft im historischen Ortskern Alt-Biesdorf. Hier befinden sich u.a. die Fundstellen 1614, 2060, 2426 2699, aus denen sowohl archäologisches Fundmaterial als auch Kulturschichten unterschiedlicher Zeitstellung bekannt ist. Bei bauseitigen Bodeneingriffen ist mit dem Auftreten von weiteren Funden und Befunden zu rechnen. Alle Bodeneingriffe unmittelbar unter der Geländeoberkante bis zum anstehenden Boden sind durch eine archäologische Grabungsfirma zu begleiten.“

 

Frage 4: Wie könnte eine Erschließung dieses Grundstücks erfolgen?

 

Das Grundstück Alt-Biesdorf 18 liegt am öffentlichen Straßenland der Straße Alt-Biesdorf an und gilt damit rechtlich als öffentlich erschlossen.

 

Frage 5: Welche ergänzenden Infos kann das Bezirksamt zu dem o.g. Grundstück bereitstellen?

 

Aus dem Fachbereich Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Denkmalschutz (FB BWA UD):

 

Im Jahr 2018 hat der FB BWA UD unter dem Geschäftszeichen 290-2018-726 eine Anzeige bearbeitet wegen einer möglichen Überbelegung nach § 7 Wohnungsaufsichts-gesetz Berlin (WoAufG Bln).

 

 

 

 

Ergebnis (Zitat aus der Akte):

 

„Ein Verstoß gegen Bauordnungs- oder Wohnungsaufsichtsrecht kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Das Gebäude wird bewohnt von geflüchteten Menschen und einer rumänischen Familie. Diese Familien würden nicht mehr in Notunterkünften unterkommen, da sie bereits ein Bleiberecht haben. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) bezahlt die Unterbringung in dem Gebäude, welches als s.g. Boardinghouse bezeichnet wird, d.h., für einen längeren Aufenthalt von Personen geeignet ist, ohne eine Mietwohnung zu sein.

Die männlichen Erwachsenen gehen wohl einer Erwerbstätigkeit nach. Die Kinder sind in Schule / Kindergarten integriert.

Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind - nach den Vorgaben des Wohnungsaufsichtsgesetzes - eingehalten - kein Handlungsbedarf.“

 

Aus dem Fachbereich Stadtplanung (FB Stapl):

 

Die Fragestellung lässt nicht erkennen, auf welche Sachverhalte sie abstellt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landes Berlin zum Datenschutz. Deshalb wird an dieser Stelle nur auf das geltende Planungsrecht abgestellt.

 

Das Grundstück Alt-Biesdorf 18 befindet sich im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes XXI-34a. Bis zur Festsetzung des Bebauungsplanes beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB auf dem Grundstück Alt-Biesdorf 18 gem. § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gleichzeitig darf ein geplantes Bauvorhaben den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der Dorf-lage Biesdorf zu sichern. Nutzungskonflikte sollen weitestgehend ausgeschlossen sowie städtebauliche Missstände bewältigt werden. Des Weiteren sollen in Anlehnung an die ursprünglich historisch gewachsenen kleinteiligen Baustrukturen des Dorfes Biesdorf bebaubare Grundstücksflächen planungsrechtlich gesichert werden, um eine Neuordnung des Planbereiches zu ermöglichen. Dieses Planungsziel ist in großen Teilen des Planbereiches bereits umgesetzt.

 

r das Grundstück Alt-Biesdorf 18 soll die Art der baulichen Nutzung als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden. Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

 

Steht ein geplantes Bauvorhaben dem entgegen, sind ggf. die Plansicherungsinstrumente gem. BauGB anzuwenden.

 

 

 

Juliane Witt

Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, Umwelt- und

Naturschutz, Straßen und Grünflächen

 

 
 

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