Kleine Anfrage - KA-017/IX  

 
 
Nummer:KA-017/IXEingang:11.01.2022
Eingereicht durch:Grothe, Pascal
Weitergabe:11.01.2022
Fraktion:Fraktion der Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:15.02.2022
Antwort von:BzStRin StadtUmNatSGABeantwortet:09.02.2022
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:10.02.2022
  Erfasst:
  Geändert:
 
Betreff:Zur als öffentlichen Grünanlage ausgewiesenen Freifläche Buckower Ring/ Ecke Blumberger Damm
Anlagen:
Anfrage Herr Grothe PDF-Dokument
Antwort BzStRin StadtUmNatSGA PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. In welchem Fachvermögen befindet sich das Flurstück 196, das im Bebauungsplan 10-1 als öffentliche Grünanlage ausgewiesen ist?

 

  1. Welche Entwicklungsmaßnahmen wurden in den letzten 10 Jahren auf der Fläche veranlasst und welche Maßnahmen sind geplant? (Auch im Hinblick auf die im B-Plan vorgesehene vorrangige Entwicklung des Arten- und Grünanlagenbiotops)

 

  1. Inwiefern steht das Gelände als öffentliche Grünanlage im Sinne eines Parks der Öffentlichkeit zur Verfügung bzw. wie ist der Zugang geregelt?
Kleine Anfragen Antworttext

Frage 1: In welchem Fachvermögen befindet sich das Flurstück 196, das im Bebauungsplan 10-1 als öffentliche Grünanlage ausgewiesen ist?

 

Es handelt sich hier um Flur 196, Flurstück 436.

Dieses Flurstück befindet sich nicht im Eigentum des Bezirks und auch nicht des SGA.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche erfolgte im B-Plan 10-1. Damit ist die grundsätzliche Art der Nutzung rechtsverbindlich geregelt. Der B-Plan schafft damit die Voraussetzung für die Schaffung einer öffentlichen Grünfläche. Nicht geregelt ist damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Baumaßnahme.

 

Frage 2: Welche Entwicklungsmaßnahmen wurden in den letzten 10 Jahren auf der Fläche veranlasst und welche Maßnahmen sind geplant? (Auch im Hinblick auf die im B-Plan vorgesehene vorrangige Entwicklung des Arten- und Grünanlagenbiotops)

 

Auf Grund der Antwort auf die Frage 1 kann das SGA die Frage 2 nicht beantworten.

 

Frage 3: Inwiefern steht das Gelände als öffentliche Grünanlage im Sinne eines Parks der Öffentlichkeit zur Verfügung bzw. wie ist der Zugang geregelt?

 

Auf Grund der Antwort auf die Frage 1 kann das SGA die Frage 3 nicht beantworten.

Es wird empfohlen, dass der Fragesteller Kontakt zum Eigentümer der Fläche aufnimmt, um mögliche Nutzungen abzustimmen.

 

Auch wenn diese Fläche im B-Plan als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist, ist sie derzeitig nicht als öffentliche Fläche nutzbar und es gibt auch keine Regelung über die Zugänglichkeit.

 

Juliane Witt
Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung,
Umwelt- und Naturschutz, Straßen und Grünflächen

 
 

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