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Familiennachwuchs

Notwendige Unterlagen zur Beurkundung der Geburt

Name des Kindes

Kindschaftsrecht

Staatsangehörigkleit des Kindes

Informationen zur Beurkundung der Geburt


Die Geburt Ihres Kindes steht bevor, die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Auch für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind noch einige Dinge zu besorgen, falls Sie nicht bereits im Besitz der erforderlichen Papiere sind.

Die Beurkundung der Geburt erfolgt im Standesamt des Bezirkes, in dem Ihr Kind geboren wird. Sollten Sie sich für die Entbindung in der Charité bzw. in der Charité -Campus Virchow-Klinikum entschieden haben, so wird die Geburtsanzeige vom Krankenhaus direkt an uns gesandt. Bei einer Entbindung außerhalb des Krankenhauses ist jeder sorgeberechtigte Elternteil zur Anzeige der Geburt beim Standesamt verpflichtet. Sind die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert, so muss die Geburt von der Person, die bei der Geburt zugegen war oder die von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie von uns gebührenfreie Bescheinigungen

  • für das Kindergeld
  • für das Elterngeld
  • für die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse)
  • für religiöse Zwecke.

Die Anmeldung bei der zuständigen Meldestelle erfolgt ebenfalls durch uns.
Urkunden können gebührenpflichtig ausgestellt werden.

Notwendige Unterlagen zur Beurkundung der Geburt

Abhängig vom Familienstand der Mutter benötigen wir zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes einige Unterlagen von Ihnen. Diese nehmen Sie zweckmäßigerweise mit ins Krankenhaus und legen sie bei der standesamtlichen Meldestelle im Original vor. Dort wird gemeinsam mit Ihnen auch die Geburtsanzeige Ihres Kindes aufgenommen. Sollte Ihr Kind nicht im Krankenhaus geboren worden sein, legen Sie bitte die Bescheinigung der bei der Geburt anwesenden Hebamme vor.

Die erforderlichen Dokumente entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Auflistung. In Einzelfällen kann es sein, dass weitere Unterlagen notwendig sind.

Sie sind ledig:

  • Gültiger Personalausweis/Pass
  • Geburts-/Abstammungsurkunde, die die derzeitige Namensführung ausweist
  • Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung, falls diese bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet wurden
  • Sofern schon ein gemeinsames Kind mit dem Vater existiert: aktuelle Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtserklärung für dieses Kind

Sie sind verheiratet:

  • Gültiger Personalausweis /Pass
  • Bei Eheschließung vor dem 01.01.2009: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise eine Heiratsurkunde, aus der die derzeitige Namensführung hervorgeht. Bei Vorlage einer Eheurkunde / beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister zusätzlich die Geburtsurkunden beider Ehepartner
  • Bei Eheschließung ab dem 01.01.2009: Eheurkunde / beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und Geburtsurkunden beider Ehepartner
  • Sofern Sie keinen Ehenamen führen und schon ein gemeinsames Kind mit dem Vater existiert: aktuelle Geburtsurkunde für dieses Kind

Sie sind geschieden:

  • Gültiger Personalausweis / Pass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise eine Heiratsurkunde, aus der die derzeitige Namensführung hervorgeht, und in der die Scheidung eingetragen ist. Bei Vorlage einer Eheurkunde / beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister außerdem die Geburtsurkunde der Mutter.
  • Sollte die Scheidung noch nicht in Ihrer Urkunde vermerkt sein, ist zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil vorzulegen
  • Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung, falls diese bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet wurde
  • Sofern schon ein gemeinsames Kind mit dem Vater existiert: aktuelle Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtserklärung für dieses Kind

Sie sind verwitwet:

  • Gültiger Personalausweis / Pass
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, ersatzweise eine Heiratsurkunde, aus der die derzeitige Namensführung hervorgeht, und in der der Tod des Ehemannes eingetragen ist. Bei Vorlage einer Eheurkunde / beglaubigten Abschrift aus dem Eheregister außerdem die Geburtsurkunde der Mutter.
  • Sollte der Tod des Ehemannes in der Urkunde noch nicht eingetragen sein, ist zusätzlich die Sterbeurkunde vorzulegen
  • Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung, falls diese bereits vor der Geburt des Kindes beurkundet wurden
  • Sofern schon ein gemeinsames Kind mit dem Vater existiert: aktuelle Geburtsurkunde und ggf. Sorgerechtserklärung für dieses Kind

Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Gültiger Personalausweis/Pass
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Geburtsurkunde der Mutter
Ausländische Dokumente sind in internationaler Ausfertigung oder im Original mit Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer vorzulegen. Sollten Sie eingebürgert worden sein, bitten wir um Vorlage Ihrer Einbürgerungsurkunde.

Name des Kindes

Haben Sie alle notwendigen Unterlagen zusammen, müssen Sie noch den Namen Ihres Kindes bestimmen.

Bitte bedenken Sie bei der Auswahl des Vornamens, dass Sie stellvertretend für Ihr Kind über den Namen entscheiden und dass dieser Name Ihr Kind sein ganzes Leben lang begleiten wird. Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich bei uns, ob evtl. ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird.

Für den Familiennamen des Kindes gilt folgendes:
Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und führen sie einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Besitzen Sie das gemeinsame Sorgerecht und führen keinen gemeinsamen Familiennamen, so können Sie beim ersten gemeinsamen Kind entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Durch eine gebührenpflichtige Namenserteilung kann das Kind auch den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters erhalten; vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
Ist ausländisches Recht zu beachten, klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns ab. Der Vor- und Familienname Ihres Kindes muss von dem/den sorgeberechtigten Elternteil(en) bestimmt werden. Bei verheirateten Müttern sind dies grundsätzlich die Mutter und ihr Ehemann, bei nicht verheirateten Müttern muss der Vater des Kindes nur den Namen bestimmen, wenn eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht beurkundet wurde. Sollte ein Elternteil an der Vorsprache im Standesamt gehindert sein, kann eine schriftliche Erklärung eingereicht werden.

Hier finden Sie einmal den entsprechenden Vordruck und die Rechtsgrundlagen.


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Das Kindschaftsrecht


Seit 1.7.1998 wird grundsätzlich nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Während davor in jedem Fall die Mutter das Sorgerecht innehatte, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren, können jetzt die Eltern erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Die Erklärung ist bei Ihrem zuständigen Jugendamt abzugeben.

Vater eines Kindes ist gem. § 1592 BGB der Mann,


  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.



In den §§ 1593-1599 BGB wird geregelt, dass Vater eines Kindes auch der verstorbene Ehemann ist, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wurde.

Etwas komplizierter ist die Regelung für "Scheidungskinder". Wird ein Kind geboren nachdem der Scheidungsantrag beim Gericht eingegangen ist, kann ein anderer Mann die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mutter sowie des früheren Ehemannes und wird frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Der frühere Ehemann ist damit nicht mehr der Vater des Kindes. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet sein, ist also grundsätzlich zunächst der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes zu beurkunden.


Vaterschaftsanerkennungen und kindschaftsrechtliche Namenserklärungen (Namenserteilung, Einbenennung, Neubestimmung des Familiennamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge) können beim Standesamt beurkundet werden. Diese Beurkundungen können erst nach Vereinbarung eines Termins erfolgen. Erklärungen zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts können nur beim Jugendamt oder Notar beurkundet werden.
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Staatsangehörigkeit Ihres Kindes


Ein Kind erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist.

Besitzen beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn mindestens ein Elternteil am Geburtstag des Kindes folgende Voraussetzungen erfüllt:


  • ein Elternteil ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (frühere unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) oder Aufenthaltserlaubnis-EU oder er/sie ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates und
  • hat seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland und
  • hat seit 8 Jahren seine gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird vom Standesamt automatisch durch eine Anfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde geklärt. Von Ihnen sind dazu keine gesonderten Anträge erforderlich. Sind die Voraussetzungen erfüllt und das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, erhalten Sie von uns eine schriftliche Mitteilung darüber.

Das Kind kann außerdem Ihre Staatsangehörigkeit erworben haben. Klären Sie dies bitte mit Ihrem Konsulat bzw. Ihrer Botschaft ab. Ggf. besitzt das Kind dann neben der deutschen ein bzw. mehrere weitere Staatsangehörigkeiten. Das deutsche Gesetz lässt dies bis zum 18. Geburtstag des Kindes zu, danach muss das Kind sich dann entscheiden, welche Staatsangehörigkeit es aufgeben will.
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Kontakt

Standesamt Mitte von Berlin
Parochialstr. 3
10179 Berlin

Stadtplan


Fahrstuhl
Eingang über den Parkplatz an der Jüdenstr.
WC nach DIN 18024

Fahrverbindungen

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U2
S+U Jannowitzbrücke:
U8
U Weinmeisterstr./Gipsstr.:
U8

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S+U Alexanderplatz Bhf:
S5, S7, S75

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S+U Jannowitzbrücke:
248, N40, N65, N8
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U Weinmeisterstr.:
N2, N40, N42, N5, N65

Tram-Haltestellen:
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S+U Alexanderplatz Bhf/Gontardstr.:
M2, M4, M5
U Weinmeisterstr.:
M1

Erreichbarkeit

Ansprechpartner

Geburtenbuch
Tel. 030 9018 24341/42
oder 030 9018 243 45 bis -49/07
Fax 030 9018 24355
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