Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe

  • Die Umwandlung muss im Standesamt des Wohnsitzes angemeldet werden. Anschließend muss durch die Eheschließenden der Ehewille persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklärt werden.
  • Die Abgabe der Erklärung kann, nach der Anmeldung, auch bei einem anderen Standesamt erfolgen (gebührenpflichtig).
  • Bitte setzen Sie sich am besten per E-Mail mit uns in Verbindung, um einen Antragstermin abzustimmen.

Folgende Unterlagen sind für beide vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle beglaubigte Abschrift bzw. Registerausdruck mit Hinweisen/Hinweisteil des Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) nicht älter als 6 Monate.
  • erweiterte Meldebescheinigung mit Angaben zum Familienstand des Hauptwohnsitzes (nicht Anmeldebestätigung), bei Abgabe der Papiere im Standesamt nicht älter als 14 Tage (erhältlich im Bürgeramt). Wenn keine Auskunftsperre besteht, kann die Bescheinigung für Berliner Bürger/innen hier im Standesamt erstellt werden).
  • neu-ausgestellter Auszug aus dem aktuellen Lebenspartnerschaftsregister (nicht nötig, wenn das Register beim Standesamt des aktuellen Wohnsitzes geführt wird).

Besteht eine Verpflichtung die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln ?

  • Nein, die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist freiwillig, die bestehende Lebenspartnerschaft kann auch nach dem 01.10.2017 als solche fortgeführt werden. Die Rechtswirkungen einer bestehenden Lebenspartnerschaft bestehen unverändert weiter, jedoch sind im Gesetz auch weitergehende Rechte insbesondere im Bezug auf das Adoptionsverfahren vorgesehen, die nur für eine gleichgeschlechtliche Ehe gelten.

Die Lebenspartnerschaft wurde im Ausland begründet.

  • Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann in Deutschland nicht in eine Ehe umgewandelt werden. Die Lebenspartner können jedoch nun die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss.

Vor dem 1. Oktober 2017 wurde im Ausland die gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen, die nach § 35 PStG in einem inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet worden ist.

  • Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im Ausland zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sie im Inland als Lebenspartnerschaft qualifiziert wurde. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe entfaltet daher vom Zeitpunkt der Eheschließung an ihre vollen Wirkungen im Inland. Hierbei wird auch hingenommen, dass mit der „Rückwirkung“ gleichgeschlechtliche Ehen entstehen, die vor Inkrafttreten des LPartG (1. August 2001) geschlossen worden sind. Die Ehe kann auf Antrag nach § 34 Absatz 1 Satz 4 PStG im Eheregister nachbeurkundet werden.