Behördliche Namensänderungen und standesamtliche Namenserklärungen

Im Bereich behördliche Namensänderung und standesamtliche Namenserklärung findet derzeit keine offene Sprechstunde statt. Bitte wenden Sie sich an das E-Mail Postfach namensaenderung@ba-mitte.berlin.de oder unser Kontaktformular. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen wird die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie bis dahin von weiteren Nachfragen ab, da dies die Bearbeitung unnötig verzögern würde.

Standesamt Name

Standesamtliche Namensänderungen

Namensänderung nach Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft
  • Ist Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft beendet durch Scheidung bzw. Aufhebung oder Tod Ihres Ehe-/Lebenspartners können Sie Ihren Geburtsnamen oder den vor Ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.
Namenserklärungen im Zusammenhang mit einer Ehe/Lebenspartnerschaft
  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
  • Beifügung des Geburtsnamens oder des bei der Eheschließung geführten Namens an den Ehenamen
Sonstige standesamtliche Namenserklärungen
  • Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und die über mehrere Vornamen verfügen, können die Reihenfolge der Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt neu bestimmen.
  • Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere Bezeichnung („weiblich“, „männlich“ oder „divers“) ersetzt oder gestrichen werden soll.
  • Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name jetzt nach deutschem Recht (z.B. nach einer Einbürgerung), so kann in einigen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namen an das deutsche Recht angepasst werden (z.B. kann eine deutschsprachige Form des Vornamens gewählt werden.) Da es hierbei verschiedene Möglichkeiten gibt, lassen Sie sich bei Ihrem Standesamt hierzu beraten.
Namenserklärung für das Kind

Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 12.04.2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz, verabschiedet. Es tritt erst am 01.11.2024 in Kraft. Weitere Informationen

Behördliche Namensänderung

Neben den “normalen” Änderungen des Familiennamens aufgrund personenstandsrechtlicher Möglichkeiten (Geburt, Heirat, Adoptionen, Namenserklärungen der Eltern oder Ehepartner/ Lebenspartner, Transexuelle usw.) kann auch jeder Deutsche seine Vor – und Familiennamen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.Januar 1938 (RGbl. I S.9, BGBl. III Nr. 401-1 mit vielen späteren Änderungen) ändern lassen. Der Antrag ist, wenn Sie in Berlin-Mitte gemeldet sind, beim Standesamt Mitte von Berlin zu stellen. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung und der Antragsteller muss für seine gewünschte Änderung wichtige Gründe geltend machen, die die Änderung rechtfertigen. Eine behördliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren hängt vom Einkommen des Antragstellers in Verbindung mit dem Verwaltungsaufwand ab.