Deutschland erkennt jede Eheschließung im Ausland an, die nach der dort geltenden Ortsnorm (d.h. nach den Gesetzen dieses Staates) rechtsgültig geschlossen wurde. Es kann also durchaus sein, dass jemand z.B. in Afrika die Ehe nach irgendwelchen Stammesriten geschlossen hat, der deutsche Verlobte aufgrund der ihm fremden Rituale der Meinung ist, dass dies keine gültige Ehe sei, dieser Staat jedoch die Form dieser Ehe kennt und damit auch diese Ehe für Deutschland rechtsverbindlich ist. Diese Schwierigkeiten treten jedoch sehr selten auf. Der umgekehrte Fall, dass man in Deutschland beweisen muss, dass die im Ausland eingegangene Ehe korrekt ist, ist der Normalfall, da außer den Standesämtern selten jemand die Bestimmungen des EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) kennt, welche die internationalen Rechtsbeziehungen regeln.
Die ausländische Heiratsurkunde muss von einer staatlichen Stelle (Standesamt, Zivilstandsbeamter, Registeroffice, Familienministerium) ausgestellt, unterschrieben und gesiegelt sein. In den USA muss neben der Heiratsurkunde auch die Heiratsbewilligung (marriage licence) nach Deutschland mitgebracht werden. Bitte lassen Sie die erhaltenen Urkunden vom deutschen Konsulat oder der Botschaft im Heiratsland beglaubigen (Legalisation) bzw. wenn der Eheschließungsstaat dem Haager Apostille-Abkommen angehört, von der zuständigen Behörde des Eheschließungsstaates mit einer Apostille versehen. Nach der Rückkehr nach Deutschland empfehlen wir, dass Sie sich mit dem Standesamt Ihres Wohnortes in Verbindung setzen und ggf. einen Antrag auf Anlegung eines Eheregisters stellen und in diesem Zusammenhang auch die Namensführung in der Ehe festlegen. Nur wenige Staaten befassen sich mit dieser Frage und können rechtsverbindliche Namenserklärungen entgegennehmen. Liegt eine rechtswirksam geschlossene Ehe vor, erhalten Sie von Ihrem Standesamt eine deutsche Eheurkunde und können sofort alle notwendigen Umschreibungen (Meldestelle, Steuer, Versicherungen, Arbeitgeber usw.) erledigen.
Es gibt bereits einige Staaten, die, wie Deutschland, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und sogar die gleichgeschlechtliche Ehe kennen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vorab beim Wohnsitzstandesamt zu informieren, ob die im Ausland einzugehende beabsichtigte Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtliche Ehe auch aus deutscher Sicht als eine rechtswirksame und daher anzuerkennende Lebenspartnerschaft angesehen wird.
Ist Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft beendet durch Scheidung bzw. Aufhebung oder Tod Ihres Ehe-/Lebenspartners, gibt es unter Umständen die Möglichkeit Ihren Geburtsnamen oder den vor Ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.
Neben den "normalen" Änderungen des Familiennamens aufgrund personenstandsrechtlicher Möglichkeiten (Geburt, Heirat, Adoptionen, Namenserklärungen der Eltern oder Ehepartner/ Lebenspartner, Transexuelle usw.) kann auch jeder Deutsche seine Vor - und Familiennamen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.Januar 1938 (RGbl. I S.9, BGBl. III Nr. 401-1 mit vielen späteren Änderungen) ändern lassen. Der Antrag ist, wenn Sie in Berlin-Mitte gemeldet sind, beim Standesamt Mitte von Berlin zu stellen. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung und der Antragsteller muß für seine gewünschte Änderung wichtige Gründe geltend machen, die die Änderung rechtfertigen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den KollegInnen unter den bekannten Telefonnummern.
Standesamt Mitte von Berlin
Parochialstr. 3
10179 Berlin
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Eingang über den Parkplatz an der Jüdenstr.

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