Die Eheschließung
Ein deutscher Staatsangehöriger kann in Deutschland eine rechtsgültige Ehe nur vor einem Standesbeamten schließen. Das schließt nicht aus, dass man nach der Trauung im Standesamt auch kirchlich heiratet; aber die kirchliche Trauung kann nicht vor der standesamtlichen Eheschließung vorgenommen werden. Ausländische Staatsangehörige können in Deutschland auch vor der diplomatischen Vertretung ihres Heimatlandes heiraten, wenn diese Vertretung zur Eheschließung berechtigt ist. Nur in ganz wenigen Fällen können auch religiöse Institutionen von ihrem Heimatland mit Zustimmung der deutschen Behörden dazu ermächtigt werden. Hier gilt der Grundsatz, daß kein deutscher Staatsangehöriger beteiligt sein darf.
Generell kann man davon ausgehen, dass alle "Ehen", die von christlichen, muslimischen oder anderen Glaubensgemeinschaften ohne eine standesamtliche Trauung in Deutschland geschlossen werden, nichtig sind.
Die standesamtliche Eheschließung im rechtlichen Sinne
Die standesamtliche Eheschließung im rechtlichen Sinne ist an sich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den beiden Partnern. Damit dieser Vertrag jedoch rechtsgültig zustande kommt, ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Partner müssen ihre Erklärung vor einem Standesbeamten abgeben. Die Ehe ist in dem Moment geschlossen, wenn beide Partner die Fragen des Standesbeamten bejaht haben und der Beamte die Antworten deutlich gehört hat. Wenn danach die Ehepartner den Heiratseintrag nicht unterschreiben, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der Ehe. In weiten Kreisen der Bevölkerung hält sich die irrige Meinung, dass man innerhalb bestimmter Fristen (6 Tage, 3 Wochen, 6 Wochen usw.) die Ehe wieder "annullieren" kann. Diese Meinung ist falsch!
Auch wenn das Ehepaar ein paar Sekunden nach der Eheschließung seine Meinung ändert, kann die Ehe nur durch den Scheidungsrichter geschieden werden. Die anderen Formen der Auflösung einer Ehe (Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung) haben mit diesem Problem nichts zu tun. Wir wollen die Unterschiede kurz darstellen:
Scheidung:
Die Gründe für das Scheitern der Ehe sind während der Ehe entstanden. Die Ehegatten müssen gegenüber dem Richter die "Zerrüttung" ihrer Ehe nachweisen.
Aufhebung:
Die Gründe für das Scheitern der Ehe sind vor der Ehe entstanden; z.B. hat ein Partner verschwiegen, dass er bereits 10 Jahre im Gefängnis war. Hätte der andere Partner dies gewusst, hätte er nicht geheiratet. Diese Gründe müssen dem Richter dargelegt werden. Das sonstige Verfahren ist mit dem Scheidungsverfahren identisch. Allerdings müssen keine Wartefristen eingehalten werden.
Nichtigkeit:
Es fehlen zwingende Ehevoraussetzungen. Die Ehe wurde nicht vor einem Standesbeamten geschlossen oder einer der Partner ist noch mit einem anderen Partner verheiratet; der berühmte Fall der "Bigamie".
Auch hier ist ein Gerichtsverfahren notwendig.Seit 01.07.1998 wird die Nichtigkeit und die Aufhebung unter dem Begriff Aufhebung zusammengefasst. Im § 1314 BGB werden die Aufhebungsgründe genau benannt.
Nach landläufiger Meinung werden "die meisten Ehen wieder geschieden". Diese Meinung kann durch die Statistik nicht bestätigt werden. Das Statistische Bundesamt hat festgestellt, dass 1996 175.550 Ehen geschieden wurden und damit von 1.000 bestehenden Ehen nur 9 Ehen keinen Bestand hatten.