Gegen Diskriminierung gibt es Gesetze. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in ganz Deutschland.
Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind verboten (oder: sind nicht erlaubt).
Gleichbehandlung ist Ihr gutes Recht.
Wenn Sie aufgrund eines der genannten Merkmale im Arbeitsleben oder beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen – z.B. auch auf der Suche nach einer Wohnung – benachteiligt werden, dann steht Ihnen unter Umständen ein Schadensersatzanspruch nach dem „Allgemeinen Gleichstellunsgesetz“ zu. Hierüber sollten Sie sich bei einer qualifizierten Beratungsstelle oder einer spezialisierten Rechtsanwältin oder einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Seit 2020 gibt es in Berlin auch ein Landes-Antidiskriminierungsgesetz. Damit kann man gegen Diskriminierungen durch öffentliche Stellen des Landes Berlin vorgehen. Das Gesetz reicht damit weiter als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Außerdem sind darin weitere Merkmale einer Diskriminierung enthalten wie der sozialen Status und chronische Erkrankungen. Wenn Sie wegen einer Diskriminierung vor Gericht ziehen möchten, können Sie sich auch von einem Verband vertreten lassen. Die Ombudsstelle unterstützt und berät Sie kostenfrei bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nach dem Landes-Antidiskriminierungsgesetz.
Das Berliner Antidiskriminierungsgesetz ist das erste dieser Art in Deutschland auf der Ebene der Länder. Das Gesetz stärkt die Prävention von Diskriminierung und zielt ab auf eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt (Diversity). Damit ist das Gesetz ein in dieser Zeit besonders wichtiges gesellschaftspolitisches Signal gegen Ausgrenzungen und Stigmatisierung und für eine offene, solidarische und vielfältige Gesellschaft.