Ausbildung und Weiterbildung

kachel_arbeit-und-bildung

Was ist der Unterschied zwischen Aus- und Weiterbildung?

Bei einer Ausbildung erlernt man einen Beruf ganz neu. Bei einer Weiterbildung hingegen lernt man mehr über den eigenen Beruf, wie Gesetzesänderungen, neue Techniken oder mehr Details. Ausbildungen in Deutschland finden entweder in einem Unternehmen, einer speziellen Schule oder einer Kombination aus Unternehmen und Schule statt. Es ist möglich, ein Praktikum vor der Ausbildung zu machen, um den angestrebten Beruf und das Unternehmen kennen zu lernen.

Darf ich eine Ausbildung aufnehmen?

Als Bürgerin oder Bürger aus der EU dürfen Sie in Deutschland eine Ausbildung machen.

Wenn Sie von außerhalb der EU kommen, kommt es darauf an, ob Sie eine betriebliche oder schulische Ausbildung machen.

Bei einer betrieblichen Ausbildung arbeitet man mehrere Tage pro Woche in einem Unternehmen und erlernt dort die berufliche Praxis. Ergänzend besucht man regelmäßig die Berufsschule und erlernt dort die Theorie. Diese Form der Ausbildung gilt als Beschäftigung, und Sie benötigen dafür unter Umständen eine Beschäftigungserlaubnis. Weil Sie als Auszubildende oder Auszubildender bereits arbeiten, erhalten Sie auch eine Vergütung, die aber während der Ausbildung deutlich unter dem normalen Lohnniveau liegt.

In einer dualen Berufsausbildung schließen die Auszubildenden mit dem Ausbildenden einen Ausbildungsvertrag ab und werden sowohl im Unternehmen (Praxis) als auch in der Berufsschule (Theorie) ausgebildet. Während der Ausbildungszeit erhalten die Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung.

Ausführliche englischsprachige Informationen zum dualen Ausbildungssystem finden Sie hier: The German Vocational Training System.

Bei einer schulischen Ausbildung findet die gesamte Ausbildung an einer Schule statt. Solche Ausbildungen gibt es beispielsweise im Gesundheits- und Sozialbereich oder in manchen Technik- und IT-Berufen. Die schulische Ausbildung gilt in der Regel nicht als Beschäftigung und ist daher ohne Erlaubnis möglich. Allerdings erhält man dafür keine Vergütung. An einigen Schulen muss man sogar für die Ausbildung bezahlen.

Wenn Sie eine betriebliche Ausbildung machen wollen, ist es wichtig, darauf zu achten, ob Ihnen die Erwerbstätigkeit (selbstständige und unselbstständige Tätigkeit) oder Beschäftigung (nur unselbstständige Tätigkeit) erlaubt ist. Dies richtet sich danach, welche Auflage in Ihrem Aufenthaltsdokument (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Duldung) vermerkt ist.

Steht dort „Beschäftigung nicht erlaubt”, dann dürfen Sie in der Regel keine betriebliche Ausbildung machen. Steht dort aber „Erwerbstätigkeit gestattet” oder „Beschäftigung gestattet”, dann dürfen Sie auch eine betriebliche Ausbildung machen. Steht dort „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde”, dann müssen Sie mit einem konkreten Ausbildungsangebot zur Ausländerbehörde gehen und dort die Erlaubnis beantragen.

Im Asylverfahren dürfen nicht arbeiten, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Abweichend davon dürfen Sie arbeiten, wenn
  • das Asylverfahren inklusive des Klageverfahrens mehr als 9 Monate dauert
  • Sie nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen (Ghana, Senegal, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Albanien und der Kosovo)
  • die Bundesarbeitsagentur zugestimmt hat oder eine Zustimmung nicht erforderlich ist
  • noch keine Asyl-Entscheidung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ getroffen wurde, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dagegen wiederhergestellt.

Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können Sie nach 3 Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch, wenn Sie aus einem der sicheren Herkunftsländer kommen und Ihren Asylantrag vor dem 1.9.2015 gestellt haben.

Wenn Sie eine Duldung haben und in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dann können Sie erst nach 6 Monaten geduldeten Aufenthalts die Beschäftigungserlaubnis erhalten. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 1.9.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.

Wenn Sie eine Duldung haben und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, kann Ihnen nach drei Monaten Aufenthalt die Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Für zustimmungsfreie Beschäftigungen wie eine betriebliche Berufsausbildung, Freiwilligendienste sowie mindestlohnfreie Praktika gibt es keine Wartefrist. Das gilt auch für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“, wenn ihr Asylantrag vor dem 1.9.2015 oder wenn kein Asylantrag gestellt wurde.

Es gilt jedoch ein Arbeits- und Ausbildungsverbot, wenn Sie allein deswegen geduldet werden, weil Ihre Abschiebung nicht durchführbar ist und die Ausländerbehörde Ihnen vorwirft dafür verantwortlich zu sein. Dies gilt insbesondere, wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben oder wenn Sie Ihrer Passbeschaffungspflicht nicht nachkommen.

Im Zweifel sagt Ihnen in all diesen Fällen ein Blick in Ihr Aufenthaltspapier, ob Sie arbeiten oder eine betriebliche Ausbildung machen dürfen. Allerdings werden manchmal Auflagen verspätet geändert, obwohl zum Beispiel die Wartefristen schon abgelaufen sind. Fragen Sie beim Landesamt für Einwanderung nach oder lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie unsicher sind.

Wie finde ich einen Ausbildungsplatz?

Ausbildungen werden an Berufsschulen oder in Unternehmen angeboten. Stellenausschreibungen für Ausbildungen in Berlin können Sie mit Hilfe der Stellenangebote auf berlin.de gezielt suchen.

Berufsinformationszentren (BIZ) der Agenturen für Arbeit sind in nahezu allen Bezirken Berlins vertreten.

Bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz, gehen Sie ähnlich vor wie bei der Jobsuche. In der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit können Sie die Suche auf Ausbildungsplätze einschränken.

Das Willkommenszentrum und die Berliner Netzwerke für Bleiberecht bridge können Sie ebenfalls bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstützen.

Weiterführende Links:

Wie finanziere ich meine Ausbildung?

Sie können finanzielle Hilfen erhalten, wenn Sie eine schulische Ausbildung machen, für die Sie kein Geld erhalten, oder eine betriebliche Ausbildung, deren Vergütung nicht zum Leben reicht und wenn auch Ihre Eltern Sie nicht ausreichend unterstützen können. Das nennt man staatliche Ausbildungsförderung.

Allerdings gilt das nicht, wenn Sie sich ausdrücklich zum Zweck der Ausbildung in Deutschland aufhalten (§ 16a Aufenthaltsgesetz). In diesem Fall müssen Sie oder Ihre Eltern selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen. Unter Umständen können Sie Dritte, beispielsweise eine Stiftung, unterstützen.

Für Schülerinnen oder Schüler und Auszubildende in schulischer Ausbildung gibt es das Schüler-BAföG – allerdings nur, wenn die Ausbildungsstätte förderungsfähig ist. Ob sie das ist, erfahren Sie von der Schule selbst.

Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten können Schüler-BAföG erhalten, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen oder als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind. Auch deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, können Bafög beanspruchen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, haben ebenso Anspruch auf Bafög.

Wenn Sie nicht aus einem EU-Staat kommen, richtet sich Ihr Anspruch auf Schüler-BAföG danach, welchen Aufenthaltsstatus Sie haben. BaföG wird Ausländerinnen und Ausländern geleistet, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen oder anerkannte Flüchtlinge oder Familienangehörige von Deutschen sind.

Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse oder einer Duldung müssen eine Wartezeit von 15 Monaten beachten. Inhaberinnen und Inhaber bestimmter anderer Aufenthaltserlaubnisse oder einer Aufenthaltsgestattung müssen vor dem Studium sogar fünf Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet haben oder ihre Eltern müssen hier drei Jahre gelebt und gearbeitet haben. Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsgestattung und Duldung haben aber während der schulischen Ausbildung (oder des Studiums) Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie die Voraussetzungen für BAföG nicht erfüllen. Was auf Sie zutrifft, können Sie im für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erfahren. Die Ämter für Ausbildungsförderung haben ihren Sitz in den Bezirksämtern Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg und Pankow.

Für den Antrag benötigen Sie:

  • Ausweisdokument, ggf. mit Meldebescheinigung
  • Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
  • Formblatt
  • Einkommensnachweis auch der Eltern oder der Ehepartnerin oder des Ehepartners
  • Einkommensnachweise bzw. Erklärung der antragstellenden Person
  • Vermögensnachweise der antragstellenden Person
  • Geburtsurkunden eigener Kinder

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten von berlin.de.

Für Auszubildende in betrieblicher Ausbildung gibt es die Berufsausbildungsbeihilfe bzw. für Auszubildende mit Behinderungen das Ausbildungsgeld. Ähnlich wie beim Schüler-BAföG gilt hier, dass der Zugang zur Förderung von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängt. Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten und ihre Familienangehörigen können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche erhalten. Auch Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen haben Anspruch auf Berufsausbildungshilfe. Asylsuchende, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten werden, können nach 15 Monaten Aufenthalt Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, wenn sie noch vor 31.12.2019 ihre Berufsausbildung begonnen haben und den Antrag auf Berufsausbildungshilfe gestellt haben. Geduldete müssen ebenfalls 15 Monate warten. Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltsgestattung und Duldung haben aber Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn sie die Voraussetzungen für die Berufsausbildungshilfe nicht erfüllen. Ob Sie selbst die Förderung beanspruchen können, erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit, bei der Sie auch den Antrag stellen.

Neben der finanziellen Förderung Ihrer Ausbildung gibt es auch Möglichkeiten, Sie durch bestimmte Angebote zu fördern. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen dienen dazu, Ihnen Wissen zu vermitteln, das Ihnen in der Ausbildung hilft. Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland nicht die Gelegenheit hatten, länger die Schule zu besuchen, kann Ihnen auch der Erwerb eines Schulabschlusses ermöglicht werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen unterstützen Sie dabei, Ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Hier kann es beispielsweise darum gehen, die deutsche Sprache vertieft zu erlernen, aber auch um den Erwerb von theoretischem Wissen und praktischer Erfahrung für Ihren Ausbildungsberuf. Besondere Hilfen werden auch für Menschen mit Behinderungen angeboten, damit sie die Ausbildung bewältigen können.

Wenn Sie aus einem EU-Staat kommen, stehen Ihnen auch Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit offen. Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU kommen, hängt der Zugang zu diesen Hilfen von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Bereits im Asylverfahren können Sie unterstützt werden, wenn Sie schon mindestens drei Monate in Deutschland sind und voraussichtlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten werden. Das wird zurzeit für Menschen aus Eritrea, Syrien und Somalia angenommen. Auch Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis müssen in vielen Fällen drei Monate abwarten, bevor sie Anspruch auf die ergänzenden Hilfen im Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Für Menschen mit einer Duldung gelten noch längere Wartefristen von 3 bis 15 Monaten, abhängig von der Form der Förderung.

Wie kann ich mich weiterbilden?

Eine Weiterbildung dient als Vertiefung in einen bestimmten Beruf. Angebote gibt es von verschiedenen Instituten und Volkshochschulen.

Um eine Weiterbildung oder eine Ausbildung zu beginnen, sind in Deutschland bestimmte Schulabschlüsse notwendig. Liegen diese nicht vor, lassen sie sich über den sogenannten zweiten Bildungsweg nachholen, damit Sie die Bedingungen für die Zulassung zur Aus- oder Weiterbildung erfüllen. Das gilt ebenfalls für Ihre Bildungs- oder Berufsabschlüsse aus Ihrem Heimatland, die hier nicht als gleichwertig mit einem inländischen Abschluss anerkannt werden. Wie Sie Ihre im Ausland erworbenen Berufsabschlüsse anerkennen lassen können, erfahren Sie unter dem Punkt Anerkennung von Berufsqualifikationen. An Abendschulen und weiteren Einrichtungen können Sie dann die Schule beenden oder einen höheren Abschluss machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

Im Willkommenszentrum können Sie sich gezielt zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten beraten lassen. Eine Übersicht über alle Weiterbildungsmöglichkeiten erhält man in der Weiterbildungsdatenbank des Landes Berlins.