Am 5. und 8. April 2024 findet keine Telefonsprechstunde statt.
There will be no telephone consultation hours on April 5 and 8.

Studium

kachel_arbeit-und-bildung

Kann ich an einer Universität oder Fachhochschule studieren?

Rechtlich ist der Universitätszugang nicht von einer Staatsangehörigkeit abhängig bzw. begrenzt auf bestimmte Staatsangehörigkeiten. Studieninteressierte aus verschiedenen Ländern finden spezifische Informationen und sehr nützliche Hinweise zum Bewerbungsverfahren auf uni-assist.

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land zum Studieren nach Deutschland kommen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Die Voraussetzungen und die benötigten Unterlagen sind auf berlin.de aufgeführt. Auch die Datenbank Anabin bietet Informationen zur Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse.

Anerkannte Flüchtlinge werden wie internationale Studienbewerberinnen oder Studienbewerber behandelt. Auch mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung kann ein Studium aufgenommen werden. Viele Universitäten arbeiten mit uni-assist e.V. zusammen, die eine spezielle Webseite mit Informationen für Flüchtlinge eingerichtet haben.

Wie finde ich einen Studienplatz?

Bei der Suche nach einem Studienplatz können Sie den Hochschulnavigator des Hochschulkompasses nutzen.

Wie finanziere ich mein Studium?

Um Ihr Studium zu finanzieren, können Sie sich um ein Stipendium bewerben. Stipendien werden unter anderem von der Begabtenförderung des Bundes und von Stiftungen vergeben. Informationen zu den Fördermöglichkeiten des DAAD für ausländische Studierende, Graduierte, Promovierte und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie zu Angeboten anderer ausgewählter Förderorganisationen sind auf der Webseite des DAAD zusammengestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie BAföG beantragen. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Ausländerin und jeder Ausländer einen Anspruch auf BAföG hat bzw. dieses nicht nach den gleichen Maßstäben wie bei Inländerinnen oder Inländern gewährt wird. Weitere Informationen zum Schüler-BAföG können Sie in der Rubrik Ausbildung und Weiterbildung nachlesen, da sich die geförderten Personenkreise nicht unterscheiden.

Es ist auch zu beachten, dass ein theoretischer Anspruch auf BAföG die Betroffenen fast immer vom SGB II ausschließt. Auch hier sollten Sie gegebenenfalls noch einmal ein Beratungsangebot in Anspruch nehmen.

Wurde die Aufenthaltserlaubnis gerade für das Studium erteilt (§ 16b Aufenthaltsgesetz), besteht in der Regel kein BAföG-Anspruch, weil das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird, wenn der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln gesichert ist.

Wenn Sie neben Ihrem Studium arbeiten wollen, sollten Sie auf zwei Dinge achten: Für viele Unternehmen sind studentische Aushilfen attraktiv, weil für sie niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Das gilt aber nur für sogenannte „studentische Nebentätigkeiten“. Dafür dürfen Sie nur maximal 20 Stunden pro Woche oder nur in den Semesterferien arbeiten. Arbeiten Sie mehr, dann gelten Sie nicht mehr als Studentin oder Student, sondern als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Dann müssen Sie normale Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, was für manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Grund sein kann, Sie nicht weiter zu beschäftigen.

Studierende aus Nicht-EU-Ländern mit einer Aufenthaltserlaubnis speziell für das Studium (§ 16b Aufenthaltsgesetz) müssen zudem beachten, dass eine weitere Einschränkung gilt. Studentische Nebentätigkeiten (also max. 20 Stunden pro Woche) sind erlaubt. Wenn Sie allerdings mehr arbeiten wollen (etwa zusätzlich in den Semesterferien), dann gilt hierfür eine Grenze von 120 Arbeitstagen im Jahr bzw. 240 halben Tagen.

Eine weitere Möglichkeit, Ihr Studium zu finanzieren, ist die Aufnahme eines Studienkredits. Hierzu informiert der Hochschulkompass.