Kinder und Jugendliche mit Behinderung

kachel_familie

Integrationsstatus in der Kita

Keinem Kind darf auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung oder seines besonderen Förderbedarfs die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung verwehrt werden. In der Regel werden Kinder mit Behinderungen gemeinsam mit anderen Kindern in einer Gruppe mit Hilfe von pädagogischem Fachpersonal gefördert. Nur in Einzelfällen gibt es Gruppen mit ausschließlich behinderten Kindern.

Bei der Kita-Anmeldung gibt es die Möglichkeit, einen zusätzlichen Förderbedarf für Ihr Kind beim Jugendamt in Ihrem Bezirk zu beantragen. Dabei entstehen keine zusätzlichen Betreuungskosten für Sie. Im Informationsportal der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie können Sie Kitas in Ihrer Nähe suchen.

Inklusive Beschulung oder besondere Schulformen?

In Berlin haben Eltern das Recht zu entscheiden, welche Schulart ihr Kind besuchen soll. Dies kann immer auch die zuständige oder eine andere geeignete Grundschule sein. Seit dem Schuljahr 2016/17 richtet Berlin außerdem „Inklusive Schwerpunktschulen“ ein, die sich für den inklusiven Unterricht in einem oder mehreren Förderschwerpunkten spezialisieren.

Zudem gibt es Schulen mit folgenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die ausschließlich von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden:

Eine Liste aller Berliner Schulen finden Sie unter Schulart. Dabei kann auch der Förderschwerpunkt ausgewählt werden.

Einzelfallhilfe

Ein besonderes Beratungsangebot bietet die Einzelfallhilfe, um die Kinder und Jugendliche mit Behinderung intensiv und ihren Fähigkeiten entsprechend zu fördern. Konkret können das Maßnahmen der Frühförderung, Unterstützung in der Schule oder Hilfe zum Leben in der Gesellschaft sein. Die Einzelfallhilfe schließt die Arbeit mit der Familie des Menschen mit Behinderung und sein soziales Umfeld ein und hat das Ziel, ihn soweit wie möglich zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen. Die Einzelfallhilfe wird von sozialen Dienstleistern angeboten. Zuständig sind die Jugendämter der jeweiligen Bezirke.

Voraussetzungen sind:

  • Sie sind sozialhilfebedürftig
  • es liegt eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung vor
  • Leistungen von der Agentur für Arbeit, dem Integrationsamt, dem Rententräger und der Krankenkasse wurden abgelehnt

Weitere Informationen für Menschen mit Behinderungen finden Sie unter dem Thema Menschen mit Behinderung.