Asylverfahren

kachel_ankommen

Um einen Asylantrag zu stellen, müssen Sie sich in Deutschland aufhalten. Ein Asylantrag kann nicht bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Sie müssen diesen Antrag persönlich einreichen.

Um einen Asylantrag in Deutschland stellen zu können, müssen Sie sich als erstes registrieren lassen. Wenn Sie in Berlin angekommen sind, müssen Sie zunächst zum Ankunftszentrum (Oranienburger Straße 285, 13437 Berlin) gehen. Dort wird mit Hilfe des deutschlandweiten Verteilungssystems „EASY“ ermittelt, welches Bundesland für Ihre Aufnahme zuständig ist. Wird festgestellt, dass ein anderes Bundesland für Ihre Aufnahme zuständig ist, erhalten Sie ein Zugticket zu der zuständigen Einrichtung. Ist Berlin zuständig, müssen Sie sich als Asylbewerberin oder Asylbewerber beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten registrieren lassen. Die Registrierung dauert zwei Tage. Am ersten Tag wird Ihr Ankunftsnachweis erstellt, der Ihnen als vorläufiges Ausweisdokument dient und Voraussetzung für das Recht auf Leistungen ist. In dem Ankunftsnachweis werden Ihr Name, Geburtstag, Staatsangehörigkeit und Foto festgehalten. Außerdem müssen Sie vor der Erteilung Ihre Fingerabdrücke abgeben. Am zweiten Tag findet eine medizinische Untersuchung statt und Sie erhalten erste Leistungen. Bringen Sie unbedingt alle Ihre Ausweisdokumente und persönlichen Papiere (Reisepass, Geburtsurkunden, Personalausweis oder Führerschein) mit.

Im Anschluss an die Registrierung werden Sie in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen, die Ihnen als Unterkunft dient und Sie mit allem Nötigen versorgt. Die Dauer Ihrer Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung beträgt grundsätzlich bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag. Im Falle der Ablehnung Ihres Asylantrages müssen Sie bis zur Ausreise oder Rückführung in Ihren Herkunftsstaat in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, jedoch nicht länger als 18 Monate. Bei Familien mit Kindern beträgt die Wohnpflicht längstens 6 Monate.

Wenn Sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (also aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) kommen, gibt es keine zeitliche Begrenzung der Wohnpflicht. Auch hier gilt eine Ausnahme für Familien mit Kindern. Die Wohnpflicht ist dann auf sechs Monate begrenzt. Sollten Sie Familienangehörige in einer anderen Einrichtung haben, ist es möglich, eine Familienzusammenführung zu veranlassen.

Wie stelle ich einen Asylantrag?

Nach der Registrierung als Asylbewerberin oder Asylbewerber stellen Sie Ihren Asylantrag bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Hierzu wird Ihnen ein Termin mitgeteilt. Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihre Ausweisdokumente mit.

Während Ihrer persönlichen Antragstellung steht Ihnen eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Seite. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen auch schriftlich in Ihrer Muttersprache. Die von Ihnen aufgenommen Daten werden mit dem Ausländerzentralregister und dem Bundeskriminalamt abgeglichen, um zu prüfen, ob mehrere Anträge vorliegen und ob es nach der sogenannten Dublin-Verordnung, Ihr erster Antrag oder ein Folgeantrag ist. Außerdem kann über ein europaweites System festgestellt werden, ob ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig ist.
Im Anschluss an Ihre persönliche Antragsstellung erhalten Sie die Aufenthaltsgestattung.

Welche Aufenthaltsdokumente erhalte ich?

Bei der Registrierung erhalten Sie einen Ankunftsnachweis, der Ihr Foto, Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit enthält. Nach der persönlichen Asylantragstellung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten Sie Ihre Aufenthaltsgestattung. Dies ist ein sehr wichtiges Dokument, womit Sie nachweisen können, dass Sie Asyl beantragt haben und womit Sie sich bei möglichen (Polizei-)Kontrollen ausweisen können. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Diese Beschränkung erlischt nach drei Monaten, es sei denn, Sie sind verpflichtet, weiter in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben (insbesondere als Bürgerin oder Bürger der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten).

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote vorliegen.

Nachdem Sie Ihren Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt haben, beginnt die Zeit des Wartens auf diese Entscheidung.

Solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, besteht für Sie die sogenannte Residenzpflicht. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Bezirk der Ausländerbehörde, in der Ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, nicht verlassen dürfen – in Ihrem Fall ist das das Land Berlin. Während der Zeit der Residenzpflicht dürfen Sie nicht arbeiten.

Bevor das eigentliche Asylverfahren stattfindet, wird zunächst im Dublin-Verfahren ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag, der im sogenannten Dublin-Raum (in der EU, in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein) gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft wird. Wurden Sie in einem der genannten Staaten bereits registriert oder haben Sie dort bereits einen Asylantrag gestellt, kann von Deutschland kein zusätzlicher asylrechtlicher Schutz gewährt werden.

Wenn Ihr Asylantrag in einem anderen Staat zu bearbeiten ist, wird Deutschland ein Übernahmeersuchen an diesen Staat stellen. Stimmt dieser zu, erlässt das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid. Hiergegen können Sie Klage und einen Eilantrag innerhalb einer Woche bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Bis zu einer richterlichen Entscheidung über den Eilantrag ist eine Überstellung in das ursprüngliche Antragsland nicht möglich.

Findet die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nicht statt, bleibt die Zuständigkeit bei dem Staat, in welchem Sie den Asylantrag zuletzt gestellt haben. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen ausgedehnt werden.

Das wichtigste Element des Asylverfahrens ist die persönliche Anhörung der Antragstellerin oder des Antragsstellers. Zum Anhörungstermin wird Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Während des Termins haben Sie die Möglichkeit, Ihre individuellen Fluchtgründe zu erläutern. Daher ist es wichtig, dass Sie gut vorbereitet zu diesem Termin erscheinen und sich im Vorfeld von einer Beratungsstelle einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Einige Informationen zur Anhörung im Asylverfahren finden Sie übersetzt in zahlreiche Sprachen auf asyl.net.

Sollten Sie den Termin aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht wahrnehmen können, müssen Sie diesen unbedingt schriftlich absagen. Wenn Sie unentschuldigt nicht erscheinen, kann Ihr Antrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt werden.

Die Anhörung ist nicht öffentlich, allerdings können Sie sich von Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt, einer Vertreterin oder einem Vertreter von UNHCR oder einer sonstigen Person Ihres Vertrauens (§ 14 Abs. 4 VwVfG.) begleiten lassen. Unbegleitete Minderjährige werden von ihrem Vormund begleitet.

Während Ihrer Anhörung soll Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden, Ihre Fluchtgründe und Lebensumstände zu schildern sowie Ihren Lebenslauf darzustellen. Außerdem können Sie Ihre Einschätzung mitteilen, welche Gefahren Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland erwarten. Die zuständige Entscheiderin oder der zuständige Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist in der Regel mit den allgemeinen Umständen in Ihrem Herkunftsland vertraut. Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Wenn Sie Beweismittel wie Fotos, Schriftstücke von Behörden oder der Polizei oder ärztliche Atteste besitzen, lege Sie diese vor.

Um Fehler oder Missverständnisse zu vermeiden, wird das gesamte Gespräch übersetzt und sein wesentlicher Inhalt protokolliert. Im Anschluss an das Gespräch können Sie verlangen, dass Ihnen das Protokoll in Ihre Herkunftssprache übersetzt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Aussagen zu korrigieren oder zu ergänzen. Diese Rückübersetzung soll stattfinden, bevor Sie gebeten werden, das Protokoll zu unterschreiben.

Nach der Anhörung beginnt im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Entscheidungsprozess über den Asylantrag.

Die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Alleinerziehende, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Opfer von Menschenhandel soll im gesamten Asylverfahren und in der Unterbringung besonders beachtet werden.

Wann erhalte ich Schutz?

Welcher Schutz einzelnen Geflüchteten zuerkannt wird, legt die zuständige Behörde während des Asylverfahrens fest. In Deutschland wird zwischen vier Schutzformen unterschieden:

  • Asylberechtigung
  • Flüchtlingsschutz
  • subsidiärer Schutz
  • nationales Abschiebeverbot.

Im Grundgesetz ist in Artikel 16a ein Grundrecht auf Asyl festgeschrieben, was die Grundlage für die Asylberechtigung bildet. Alle durch staatliche Akteure politisch Verfolgten haben in Deutschland das Recht auf Schutz. Eine Anerkennung der Asylberechtigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Verfolgte oder der Verfolgte über einen sicheren Drittstaat (alle EU-Länder, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) nach Deutschland eingereist ist.

Wer als Flüchtling anerkannt wird und dadurch Flüchtlingsschutz erhält, ist in der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschrieben. Ein Flüchtling ist eine Person, die aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Gefahr für Leib oder Freiheit droht. Anders als bei der Asylberechtigung muss die Bedrohung nicht von einem staatlichen Akteur, sondern kann auch von nichtstaatlichen Akteuren wie Terrorgruppierungen, Clans, Kartellen oder Familienmitgliedern ausgehen. Das Bundesamt berücksichtigt regelmäßig, ob auch im Herkunftsland hätte Schutz gefunden werden können, beispielsweise durch den Umzug in eine sicherere Gegend.

Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie haben ein Recht auf Familiennachzug. Wird der Antrag darauf innerhalb von drei Monaten ab Anerkennung durch das Bundesamt gestellt, dann müssen Sie nicht einmal nachweisen, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Angehörigen sichern können. Nach drei oder fünf Jahren wird die Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn weitere Voraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung und bestimmte Deutschkenntnisse erfüllt sind.

Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn den Antragstellenden im Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Außerdem gilt der Schutz auch für Zivilisten, deren Leben oder Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen bewaffneter Konflikte ernsthaft individuell bedroht ist.

Spricht das Bundesamt den subsidiären Schutz zu, dann erteilt die Ausländerbehörde eine einjährige Aufenthaltserlaubnis. Diese wird nach Ablauf des ersten Jahres um zwei Jahre verlängert, solange der Schutzgrund fortbesteht. Auch subsidiär Geschützte haben, genau wie anerkannte Flüchtlinge, unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Allerdings schloss das Gesetz für sie bis März 2018 den Familiennachzug aus. Seit dem 01.08.2018 dürfen pro Monat 1.000 Familienangehörige von Schutzberechtigten nach Deutschland reisen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Zum Schutz von Antragstellenden, die die Bedingungen zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nicht erfüllen, kann ein nationales Abschiebeverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG ausgesprochen werden, wenn die Abschiebung Menschenrechtsverletzungen oder eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zur Folge hätte. Das kann der Fall sein, wenn jemand unter einer schweren Erkrankung leidet, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann, sodass schwere Gesundheitsschäden zu befürchten sind, sollte man zurückkehren müssen.

Liegt ein nationales Abschiebeverbot vor, erfolgt die Erteilung einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert und nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann. Personen, für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, haben eingeschränkten Arbeitsmarktzugang und nur ein beschränktes Recht auf Familiennachzug.

Welche Besonderheiten gelten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge?

Für minderjährige Flüchtlinge und Asylsuchende, die ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer erziehungsberechtigter Personen in Berlin einreisen, gelten besondere Verfahrensvorschriften. Diese werden durch das zuständige Jugendamt – in Berlin durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie / Landesjugendamt – (vorläufig) in Obhut genommen. Die Erstaufnahme aller unbegleiteten Kinder und Jugendlichen erfolgt in der Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) in der Prinzregentenstraße 24, 10715 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf). Dort wird eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung sowie pädagogische Betreuung sichergestellt und eine ausländerrechtliche Registrierung durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten veranlasst. Abhängig von der Anzahl der bundesweiten Ersterfassungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, kann das Land Berlin berechtigt sein – sofern keine Ausschlussgründe (wie z.B. eine Erkrankung) vorliegen –, sie in ein anderes Bundesland zu verteilen. Bei vorliegenden Ausschlussgründen oder im Bundesvergleich geringen Zugangszahlen verbleiben die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Berlin.

Einen Asylantrag kann nicht der unbegleitete minderjährige Flüchtling selbst, sondern nur das Landesjugendamt, der Vormund oder ein Ergänzungspfleger stellen. Sofern eine Antragstellung erfolgt, wird der unbegleitete minderjährige Flüchtling im Rahmen des weiteren Asylverfahrens) von einem Vormund bzw. einer Ergänzungspflegerin oder einem Ergänzungspfleger begleitet. Das gilt insbesondere auch bei der asylrechtlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Vormund, die Ergänzungspflegerin oder der Ergänzungspfleger verfügen in der Regel über besondere Sachkunde in Fragen des Asyl- bzw. Ausländerrechts, das zum Teil auch Besonderheiten hinsichtlich (unbegleiteter) minderjähriger Flüchtlinge vorsieht.