Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltstitel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Blaue Karte-EU
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- ICT-Karte
Ein Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel, der von einer Auslandsvertretung zum Zweck der Einreise nach Deutschland und für die erste Zeit nach der Einreise erteilt wird. Für einen kurzen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen wird ein Schengen-Visum (Visumskategorie C), für einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum (Visumskategorie D) erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde erteilt. Sie ist grundsätzlich befristet und an einen Zweck gebunden. Sie kann aus unterschiedlichen Gründen gewährt werden, zum Beispiel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, zur Gründung eines Unternehmens oder aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder familiären Gründen.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Nach ihrer Erteilung ist der Aufenthalt nicht mehr an einen bestimmten Zweck geknüpft.
Die Blaue Karte-EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Personen mit akademischem Hochschulabschluss, die nicht aus der EU kommen. Dieser Aufenthaltstitel wird für längstens vier Jahre beziehungsweise für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate erteilt und setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder ein konkretes Arbeitsangebot mit einem bestimmten Mindesteinkommen voraus. Sie können als Inhaberin oder Inhaber der Blauen Karte-EU unter leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union berechtigt.
Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die in einem Unternehmen im EU-Ausland tätig sind und in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland entsandt werden.
Diese Auflistung bietet Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel, die zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erteilt werden können. Bitte beachten Sie, dass in dieser Übersicht die Aufenthaltstitel in der linken Navigationsleiste zu finden sind.
Aufenthaltstitel zum Familiennachzug werden erteilt, um die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit in Deutschland zu ermöglichen. Der Nachzug ist sowohl zu Deutschen möglich als auch zu Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern, die in Deutschland leben und über einen Aufenthaltstitel verfügen. Er ist grundsätzlich beschränkt auf Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. registrierte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie auf den Nachzug von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern und umgekehrt. Sonstige Familienangehörige, also zum Beispiel volljährige Kinder, erwachsene Geschwister, Großeltern oder Tanten und Onkel, können nur ausnahmsweise und nur in besonderen Härtefällen nachziehen.
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen können insbesondere erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens einen Schutzbedarf festgestellt hat. Sie können aber zum Beispiel auch an Personen erteilt werden, die an sich ausreisepflichtig wären, aber schon seit mindestens acht (bei Jugendlichen: vier) Jahren in Deutschland leben, sich gut integriert haben und eine Reihe von weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Die Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Sie wird erteilt, wenn die Betroffenen keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, aber nicht abgeschoben werden können. Die Duldung kann jederzeit erlöschen, wenn das Abschiebungshindernis entfällt. Sie ist häufig mit starken Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang und bei den Sozialleistungen verbunden.
Eine Beschäftigungserlaubnis kann immer nur gemeinsam mit einem Aufenthaltstitel oder mit einer Duldung erteilt werden und muss ausdrücklich im Aufenthaltstitel vermerkt werden.
Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Um eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte-EU oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen, können Sie mit Hilfe Ihrer Adresse die nächste Ausländerbehörde in Ihrer Umgebung finden.