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Aufenthaltsrecht

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Benötige ich einen Aufenthaltstitel?

Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates nach Berlin ziehen möchten, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen lediglich einen gültigen Personalausweis besitzen. Als Bürgerin oder Bürger aus der EU haben Sie das Recht zum Aufenthalt, wenn Sie erwerbstätig oder (für eine gewisse Zeitdauer) arbeitssuchend sind. Als nicht erwerbstätige Bürgerin oder nicht erwerbstätiger Bürger aus der EU oder als Studentin oder Student müssen Sie über ausreichend eigene Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherung verfügen. Bürgerinnen und Bürger aus Island, Lichtenstein und Norwegen werden EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern diesbezüglich gleichgestellt. Personen aus der Schweiz erhalten unter gleichen Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz, die nach fünf Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz umgewandelt wird. Da EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gestattet ist, in jedem Mitgliedsstaat der EU unter gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen und Inländer auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein, besteht keine Notwendigkeit für eine gesonderte Arbeitserlaubnis.

Seit dem 01. Februar 2021 sind das Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitglied der EU. Nach dem Austrittsabkommen behalten britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörige, die sich bis spätestens 31. Dezember 2020 in Deutschland freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, behalten dieses Recht. Sie müssen ihren Aufenthalt bis spätestens 30. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzeigen und erhalten dann ein Aufenthaltsdokument-GB.

So müssen britische Staatsangehörige in Berlin zunächst bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin online registrieren und erhalten dann Einladungen zur persönlichen Vorsprache.

Britische Staatsangehörige, die erstmals nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland ziehen möchten und die auch nicht als Familienangehörige zu bereits in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Personen nachziehen, werden hingegen wie Drittstaatsangehörige behandelt. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, wobei sie visumsfrei nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis für jeden Aufenthaltszweck nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen könne.

Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU kommen und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit planen, finden Sie nähere Informationen zur Visumspflicht auf den Seiten des Willkommenszentrums Berlin.

Wenn Sie aus einem Land außerhalb der EU kommen und längerfristig in Deutschland leben möchten, ist Ihr Visum an den Zweck Ihres geplanten Aufenthalts in Deutschland geknüpft. Sie müssen dann in der Regel erst ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in dem Staat beantragen, in dem Sie leben. Nach der Einreise nach Deutschland können Sie die Erteilung eines länger gültigen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen. Weitere Informationen auf den Seiten des Willkommenszentrums Berlin zum Visum und zu Ausnahmen von der Visumpflicht finden Sie hier.

Leben Sie als Bürgerin oder Bürger eines Nicht-EU-Staats mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland, können Sie für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, Ihre gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin oder Ihren gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen. Dies gilt ebenso für Eltern, deren minderjährige Kinder eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis nach bestimmten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes haben und von denen sich kein zur Personensorge berechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Hier finden Sie Informationen zu den verschiedenen Bedingungen, unter denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann:

Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von ausländischen Familienangehörigen:
https://service.berlin.de/dienstleistung/305289/

Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von ausländischen Auszubildenden, Studierenden, Wissenschaftlern und Lehrern:
https://service.berlin.de/dienstleistung/327471/

Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU:
https://service.berlin.de/dienstleistung/328188/

Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten:
https://service.berlin.de/dienstleistung/328281/

Auch Ehepartnerin oder Ehepartner, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner sowie minderjährige Kinder von deutschen Staatsangehörigen und Eltern von minderjährigen deutschen Kindern können eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

Detaillierte Informationen und eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Service-Portal Berlin.

Um arbeiten zu dürfen, benötigen Sie als Bürgerin oder Bürger eines Nicht-EU-Staats neben der Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigungserlaubnis.

Welche verschiedenen Aufenthaltstitel oder andere Statusformen gibt es?

Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltstitel:

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Blaue Karte-EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • ICT-Karte

Ein Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel, der von einer Auslandsvertretung zum Zweck der Einreise nach Deutschland und für die erste Zeit nach der Einreise erteilt wird. Für einen kurzen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen wird ein Schengen-Visum (Visumskategorie C), für einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum (Visumskategorie D) erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde erteilt. Sie ist grundsätzlich befristet und an einen Zweck gebunden. Sie kann aus unterschiedlichen Gründen gewährt werden, zum Beispiel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, zur Gründung eines Unternehmens oder aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen oder familiären Gründen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Nach ihrer Erteilung ist der Aufenthalt nicht mehr an einen bestimmten Zweck geknüpft.

Die Blaue Karte-EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Personen mit akademischem Hochschulabschluss, die nicht aus der EU kommen. Dieser Aufenthaltstitel wird für längstens vier Jahre beziehungsweise für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate erteilt und setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder ein konkretes Arbeitsangebot mit einem bestimmten Mindesteinkommen voraus. Sie können als Inhaberin oder Inhaber der Blauen Karte-EU unter leichteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union berechtigt.

Die ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die in einem Unternehmen im EU-Ausland tätig sind und in eine Niederlassung derselben Unternehmensgruppe in Deutschland entsandt werden.

Diese Auflistung bietet Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel, die zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erteilt werden können. Bitte beachten Sie, dass in dieser Übersicht die Aufenthaltstitel in der linken Navigationsleiste zu finden sind.

Aufenthaltstitel zum Familiennachzug werden erteilt, um die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit in Deutschland zu ermöglichen. Der Nachzug ist sowohl zu Deutschen möglich als auch zu Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern, die in Deutschland leben und über einen Aufenthaltstitel verfügen. Er ist grundsätzlich beschränkt auf Ehepartnerinnen und Ehepartner bzw. registrierte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie auf den Nachzug von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern und umgekehrt. Sonstige Familienangehörige, also zum Beispiel volljährige Kinder, erwachsene Geschwister, Großeltern oder Tanten und Onkel, können nur ausnahmsweise und nur in besonderen Härtefällen nachziehen.

Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen können insbesondere erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens einen Schutzbedarf festgestellt hat. Sie können aber zum Beispiel auch an Personen erteilt werden, die an sich ausreisepflichtig wären, aber schon seit mindestens acht (bei Jugendlichen: vier) Jahren in Deutschland leben, sich gut integriert haben und eine Reihe von weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Die Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis. Sie wird erteilt, wenn die Betroffenen keinen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, aber nicht abgeschoben werden können. Die Duldung kann jederzeit erlöschen, wenn das Abschiebungshindernis entfällt. Sie ist häufig mit starken Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang und bei den Sozialleistungen verbunden.

Eine Beschäftigungserlaubnis kann immer nur gemeinsam mit einem Aufenthaltstitel oder mit einer Duldung erteilt werden und muss ausdrücklich im Aufenthaltstitel vermerkt werden.

Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.

Um eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte-EU oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu beantragen, können Sie mit Hilfe Ihrer Adresse die nächste Ausländerbehörde in Ihrer Umgebung finden.

Wo kann ich einen Aufenthaltstitel beantragen?

Ihr Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vergeben und muss auch dort beantragt werden.

Ihre sonstigen Aufenthaltstitel können Sie in Deutschland bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel in Berlin beantragen möchten, ist es sinnvoll, frühzeitig einen Termin bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin zu buchen, um lange Wartezeiten zu vermeiden.

Das Landesamt empfiehlt, möglichst schon vor dem Termin Ihre Berliner Wohnung anzumelden. Weitere Informationen zur Anmeldung Ihrer Wohnung in Berlin finden Sie unter Meldepflicht.

Welche Unterlagen Sie für Ihren Termin bei der Ausländerbehörde vorlegen müssen, können Sie auf der Webseite des Landesamtes für Einwanderung Berli einsehen. Bitte beachten Sie, dass nur ein Antrag mit vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann.