Headergrafik – Wie wende ich mich an die Härtefall-Kommission?

Wie wende ich mich an die Härtefall-Kommission?

Menschen mit Migrations- oder Fluchtgeschichte, die in Berlin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und ausreisen sollen, können sich an die Härtefallkommission wenden. Voraussetzung sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in Berlin.

Inhalt

Wann kann ich mich an die Berliner Härtefallkommission wenden?

  • Wann kann ich mich an die Berliner Härtefallkommission wenden?

Die Berliner Härtefallkommission kann Ihnen nur helfen, wenn das Landesamt für Einwanderung für Ihren Aufenthalt zuständig ist. Wenn Sie Deutschland verlassen müssen, aber außergewöhnliche persönliche oder humanitäre Gründe haben, die für einen Verbleib in Berlin sprechen, können Sie ein Mitglied der Kommission ansprechen.

Ist das Mitglied überzeugt, dass Ihr Fall ein Härtefall ist, meldet es ihn an die Härtefallkommission. Während Ihr Fall dort geprüft wird, werden in der Regel keine Abschiebemaßnahmen gegen Sie eingeleitet.

  • Ausführliche Erläuterung lesen

    Die Berliner Härtefallkommission kann nur etwas für Sie tun, wenn für Ihre Aufenthaltsangelegenheit das Berliner Landesamt für Einwanderung zuständig ist. Sind Sie ausreisepflichtig und der Meinung, es liegen bei Ihnen dringende humanitäre oder persönliche Gründe für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vor, so setzen Sie sich bitte mit einem der Mitglieder Ihrer Wahl in Verbindung. Dabei stellen Sie dem Kommissionsmitglied zwecks Erkennung der Härte(n) in Ihrem Fall bitte Unterlagen und Dokumente wie: ausländerbehördliche und asylrechtliche Bescheide und Mitteilungen, gerichtliche Mitteilungen, Beschlüsse und Urteile, anwaltliche Schriftsätze, Ihre Korrespondenzen mit Behörden in Ihrer Aufenthaltsangelegenheit, Dokumente Ihre humanitären oder persönlichen Gründe betreffend (z.B. ärztliche Atteste) sowie andere Nachweise (Arbeits- und Verdienstnachweise, Arbeits- oder Ausbildungsangebote, Schulzeugnisse, Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse o. ä.) zur Verfügung.

    Ist ein Kommissionsmitglied von der besonderen Härte oder Härten Ihres Falles überzeugt und nimmt sich Ihrer Sache an, meldet es dann Ihren Fall für eine Beratung in der Härtefallkommission bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) an. Die Geschäftsstelle nimmt die Anmeldung des Kommissionsmitglieds entgegen, prüft, ob der Antrag zulässig ist und stellt in der Regel sofort sicher, dass für die Dauer der Befassung Ihres Falles durch die Härtefallkommission grundsätzlich keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Sie vorgenommen werden.

Was passiert während des Verfahrens und worauf muss ich achten?

  • Was passiert während des Verfahrens und worauf muss ich achten?

Wenn Ihr Fall offiziell bei der Härtefallkommission angemeldet und als zulässig anerkannt ist, dürfen Sie nicht abgeschoben werden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung vom Kommissionsmitglieds sowie eine Duldung vom Landesamt für Einwanderung.

Achten Sie immer darauf, Ihre Duldung immer rechtzeitig zu verlängern. Ihr Ansprechpartner bleibt das Kommissionsmitglied – bitte sorgen Sie dafür, dass sie gut erreichbar sind. Melden Sie wichtige Änderungen, wie eine neue Adresse oder besondere Ereignisse (z.B. Heirat oder Krankheit), sofort.

Kurz vor der Sitzung der Kommission wird Ihr Mitglied Sie noch einmal zu einem Gespräch einladen.

  • Ausführliche Erläuterung lesen

    Sobald der Antrag des Mitglieds zulässig ist, müssen Sie keine Abschiebung befürchten. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung des anmeldenden Kommissionsmitgliedes. Seitens des Landesamtes für Einwanderung wird für die Dauer des Verfahrens eine Duldung erteilt. Stets sollen Sie termingerecht beim Landesamt für Einwanderung vorsprechen, um die Gültigkeit Ihrer Duldung verlängern zu lassen. Es ist äußerst ratsam, dass während des laufenden Härtefallkommissionsverfahrens das anmeldende Kommissionsmitglied der Hauptansprechpartner für Ihre Aufenthaltsangelegenheit bleibt, damit alle Bemühungen um ein Bleiberecht für Sie sinnvoll koordiniert werden können. Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Telefonnummer sowie neue relevante Lebensumstände (Heirat, Geburt, schwere Krankheit, aber auch evtl. neue Strafverfahren etc.) teilen Sie bitte dem anmeldenden Kommissionsmitglied rechtzeitig mit. Ihre Erreichbarkeit ist wichtig. Die Mitglieder werden etwa drei Wochen vor den Sitzungen von der Geschäftsstelle darüber informiert, welche Eingaben in der kommenden Sitzung beraten werden. Spätestens dann wird Sie Ihr Mitglied zu einem weiteren Gespräch bitten, um eventuell noch offene Fragen zu klären.

Was passiert während des Verfahrens und worauf muss ich achten?

  • Wie entscheidet die Härtefallkommission über meinen Aufenthalt und was passiert danach?

Die Härtefallkommission trifft sich im Durchschnitt einmal im Monat. An der Sitzung dürfen Sie nicht selbst teilnehmen. Die Mitglieder beraten über Ihren Fall und stimmen ab, ob sie ein Aufenthaltsrecht empfehlen. Wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, wird die Empfehlung an die Innensenatorin weitergeleitet.

Nimmt die Senatorin die Empfehlung an, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Diese kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein – zum Beispiel, dass Sie arbeiten oder Ihren Lebensunterhalt selbst sichern.

Ihr Kommissionsmitglied informiert Sie über die Entscheidung und erklärt Ihnen genau, worauf Sie achten müssen. Zwischen der Anmeldung bei der Härtefallkommission und der Entscheidung liegen normalerweise mehrere Monate.

  • Ausführliche Erläuterung lesen

    Die Härtefallkommission tagt etwa einmal im Monat und nicht öffentlich. Letzteres führt dazu, dass Sie kein Recht auf Teilnahme an der Sitzung der Härtefallkommission haben. Am Ende einer ausführlichen Beratung Ihrer Aufenthaltsangelegenheit stimmen die teilnehmenden Härtefallkommissionsmitglieder ab, ob ein „Ersuchen“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Sie gestellt werden sollte.

    Votieren mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür, gilt das Ersuchen an die Innensenatsverwaltung – die oberste Landesbehörde – als gestellt und wird durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission der Innensenatorin zur Entscheidung vorgelegt.

    Folgt die Senatorin dem Ersuchen der Mitglieder der Härtefallkommission, so ordnet sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz durch das Landesamt für Einwanderung an. Die Anordnung und die von Ihnen zu erfüllenden Bedingungen für die Erteilung sowie die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfahren Sie von Ihrem anmeldenden Mitglied. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz kann mit Auflagen wie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder wie Sicherung des Lebensunterhalts verbunden sein.

    Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz ist mit der uneingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden.

    Es kann vorkommen, dass als Ergebnis der Beratung Ihres Falles in der Härtefallkommission ein Bleiberecht nach einer anderen Rechtsnorm als nach § 23a Aufenthaltsgesetz erteilt wird. In diesem Fall unterliegen die Erteilung, Verlängerung Ihres Bleiberechts sowie dessen Einschränkungen den jeweils im Aufenthaltsgesetz vorgeschriebenen Bedingungen. Darüber informiert Sie ebenfalls das zuständige Kommissionsmitglied.

Was passiert, wenn mein Antrag bei der Härtefallkommission abgelehnt wird?

  • Was passiert, wenn mein Antrag bei der Härtefallkommission abgelehnt wird?

Manchmal hat ein Antrag bei der Härtefallkommission keinen Erfolg. Das kann der Fall sein, wenn zu wenige Mitglieder zustimmen oder die Innensenatorin die Empfehlung ablehnt.

Gegen diese Entscheidung gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten. In diesem Fall müssen sie ausreisen. Ihr Kommissionsmitglied wird Sie beraten, welche weiteren Möglichkeiten Sie eventuell noch haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass andere Mitglieder Ihnen in dieser Situation nicht weiterhelfen können.

  • Ausführliche Erläuterung lesen

    Ein Erfolg bleibt aus, wenn entweder die Eingabe vor dem Abstimmen in der Härtefallkommissionssitzung zurückgezogen wird, weniger als zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder für ein Ersuchen votiert haben oder die Innensenatorin das Ersuchen der Härtefallkommission nicht aufgreift. Nach der bundeseinheitlich geltenden Gesetzeslage haben weder Sie noch hat irgendein Mitglied der Härtefallkommission die Möglichkeit, gegen den negativen Ausgang des Härtefallkommissionsverfahrens rechtlich vorzugehen.

    In der Regel bleibt nach einem erfolglosen Verfahren Ihre Ausreisepflicht bestehen und Ihr anmeldendes Mitglied kann Ihnen nur zu einer baldigen freiwilligen Ausreise raten, um eine folgenschwere Abschiebung zu vermeiden. Bitte wenden Sie sich deshalb vertrauensvoll an Ihr Kommissionsmitglied, das mit Ihnen über eventuelle andere bzw. flankierende Lösungsmöglichkeiten sprechen wird. Haben Sie Verständnis dafür, dass sich andere Mitglieder Ihrer Sache nicht annehmen können, da sich das anmeldende Mitglied und im Fall eines Ersuchens auch die gesamte Kommission bereits mit allem Engagement für Sie – leider ohne Erfolg – eingesetzt hat.

So erreichen Sie die Mitglieder der Härtefallkommission

  • Die Beauftragte des Senats für Partizipation, Integration und Migration
    Logo IntMig WKZ

    Willkommenszentrum

    Potsdamer Straße 61
    10785 Berlin

    Frauke Steuber

    Telefon: (0151) 16250384

    Ellahe Amir-Haeri

    Stellvertreterin

    Telefon: (0151) 15078118

    Beratung

    Mo, Mi, Do 9:00 – 13:00 Uhr
    Do 14:00 – 17:00 Uhr

  • Die für Gleichstellung zuständige Senatsverwaltung
    Logo Sen ASGIVA

    Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

    Dominicusstraße 12 – 14
    10823 Berlin

    Murielle Merville

    Telefon: (0175) 6085729

    Laura Miczka

    Stellvertreterin

    Beratung

    Mi 13:00 – 15:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
    Do 9:30 – 12:30 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

  • Forum der Jesuiten
    Logo Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland

    Witzlebenstraße 30a
    14057 Berlin

    Telefon: (030) 3260 2590

    Kerollous Shenouda

    Karolina Hoser Grancho

    Stellvertreterin

    Beratung

    Mi 10:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

  • Evangelisches Zentrum
    Logo EKBO

    Georgenkirchstraße 69/70
    10249 Berlin

    Matthias Lehmann

    Telefon: (030) 29776 061

    Cecilia Juretzka

    Stellvertreterin

    Telefon: (030) 24344 535

    Beratung

    Mi 10:00 – 13:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)

  • Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.
    Logo Liga Berlin

    Begegnungszentrum Kreuzberg

    Adalbertstraße 23a
    10997 Berlin

    Telefon: (030) 695356-16

    Fehmi Katar

    Kitty Thiel

    Stellvertreterin

    Beratung

    Telefonisch: Mi 9:00 – 12:00 Uhr
    Offene Sprechstunde: Di 9:00 – 12:00 Uhr (ohne Voranmeldung)
    Beratung auch nach individueller Vereinbarung

  • Flüchtlingsrat Berlin e.V.
    Logo Flüchtlingsrat Berlin

    Haus der Demokratie und Menschenrechte

    Greifswalder Straße 4
    10405 Berlin

    Tobias Jung

    Telefon: (01578) 5957191

    Emily Barnickel

    Stellvertreterin

    Telefon: (01578) 5957027

    Beratung

    nur nach Terminvereinbarung

  • Migrationsrat Berlin e.V.
    Logo Migrationsrat Berlin

    Oranienstraße 159
    10969 Berlin

    Telefon: (030) 6953 6031

    Magdalena Benavente

    Dr. Victoria Faison

    Stellvertreterin

    Beratung

    Mo 14:00 – 16:00 Uhr (Fr. Benavente)
    Di 9:00 – 12:00 Uhr (Fr. Dr. Faison)

Härtefallkommission in Zahlen

Über die Härtefallkommission

Die rechtliche Grundlage für die Härtefallentscheidungen bildet Paragraph 23a des Aufenthaltsgesetzes.

Die Berliner Härtefallkommission arbeitet seit Januar 2005 auf Grundlage der Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission. Sie besteht aus sieben Mitgliedern.

Ihre Aufgabe besteht darin, dringende humanitäre oder persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu prüfen. In solchen Fällen kann sie die Senatsverwaltung für Inneres um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ersuchen.

  • Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung – HFKV)

    PDF-Dokument (785.9 kB) - Stand: 01. September 2020

Unsere Website in Ihrer Sprache

Unsere Website in Ihrer Sprache | Our Website in Your Language

Diese Seite kann automatisch in viele Sprachen übersetzt werden. Dabei werden Daten an Google gesendet (siehe Datenschutzhinweis). This page can be translated automatically. Google may receive data (see privacy notice). Weitere Informationen

Die Mitglieder der Härtefallkommission