Die Härtefallkommission tagt etwa einmal im Monat und nicht öffentlich. Letzteres führt dazu, dass Sie kein Recht auf Teilnahme an der Sitzung der Härtefallkommission haben. Am Ende einer ausführlichen Beratung Ihrer Aufenthaltsangelegenheit stimmen die teilnehmenden Härtefallkommissionsmitglieder ab, ob ein „Ersuchen“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Sie gestellt werden sollte.
Votieren mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür, gilt das Ersuchen an die Innensenatsverwaltung – die oberste Landesbehörde – als gestellt und wird durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission der Innensenatorin zur Entscheidung vorgelegt.
Folgt die Senatorin dem Ersuchen der Mitglieder der Härtefallkommission, so ordnet sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz durch das Landesamt für Einwanderung an. Die Anordnung und die von Ihnen zu erfüllenden Bedingungen für die Erteilung sowie die spätere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfahren Sie von Ihrem anmeldenden Mitglied. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz kann mit Auflagen wie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder wie Sicherung des Lebensunterhalts verbunden sein.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Aufenthaltsgesetz ist mit der uneingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden.
Es kann vorkommen, dass als Ergebnis der Beratung Ihres Falles in der Härtefallkommission ein Bleiberecht nach einer anderen Rechtsnorm als nach § 23a Aufenthaltsgesetz erteilt wird. In diesem Fall unterliegen die Erteilung, Verlängerung Ihres Bleiberechts sowie dessen Einschränkungen den jeweils im Aufenthaltsgesetz vorgeschriebenen Bedingungen. Darüber informiert Sie ebenfalls das zuständige Kommissionsmitglied.