Während des Asylverfahrens werden Sie in Berlin in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Unter bestimmten Bedingungen können Sie in eine eigene Wohnung umziehen.
Wenn Berlin für Ihr Asylverfahren zuständig ist, werden Sie vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Es handelt sich um eine Unterkunft, in der viele Asylsuchende gemeinsam wohnen und versorgt werden. Wenn es nicht genügend Plätze gibt, werden auch Notunterkünfte genutzt. Die Wohnverhältnisse können sehr beengt sein, Sie sind verpflichtet, mindestens sechs Wochen bis zu maximal sechs Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben zu müssen, kann aufgehoben werden, wenn Sie schwer erkrankt oder von Gewalt bedroht sind oder andere zwingende Gründe für einen Auszug sprechen.
Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ kommen (zurzeit sind das folgende Länder: Ghana, Senegal, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Kosovo sowie alle Mitgliedstaaten der EU), müssen Sie in der Regel während des gesamten Asylverfahrens und bei Ablehnung bis zur Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung bleiben.
Alle anderen Asylsuchenden sollen nach dem Gesetz spätestens nach sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer etwas besseren Ausstattung und mehr Privatsphäre untergebracht werden. Wenn Unterkünfte in Berlin knapp sind, kann es aber sein, dass Sie länger in der ersten Aufnahmeeinrichtung bleiben.
Es besteht im Regelfall nach drei Monaten, spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt in Berlin das Recht, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Wenn Sie den Lebensunterhalt vom Land Berlin finanziert bekommen, darf diese Wohnung nicht zu teuer sein. In Berlin ist günstiger Wohnraum sehr knapp, so dass viele Menschen im Asylverfahren keine Wohnung finden können.