Sonstige Familienangehörige – also z. B. erwachsene Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten – dürfen nur nachziehen, wenn dadurch eine „außergewöhnliche Härte“ vermieden wird. Die Anforderungen dafür sind streng. Ein Beispiel könnte die schwere Pflegebedürftigkeit der allein im Herkunftsland lebenden Großmutter sein, wenn diese dort nicht versorgt werden kann. In diesen Fällen hat die Ausländerbehörde ein Ermessen, einen Beurteilungsspielraum, ob sie dem Familiennachzug zustimmt, sie macht selten davon Gebrauch. Ferner muss der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung gesichert sein.
Von manchen Vorschriften gibt es Ausnahmen.
Vom Visumverfahren kann eine Ausnahme gemacht werden und die Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland beantragt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis besteht oder die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist. Allerdings handhaben die Ausländerbehörden diese Vorschrift sehr zurückhaltend. In der Regel wird darauf bestanden, dass das Visumverfahren nachgeholt wird.
Angehörige bestimmter Staaten – neben den EU-Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und die USA – dürfen visumfrei nach Deutschland einreisen. Sie können auch nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit ihren Familienangehörigen beantragen. Auch Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino dürfen ebenfalls visumfrei nach Deutschland kommen und nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Zum Teil knüpfen die Ausnahmen an die Person an, die bereits in Deutschland lebt:
Der Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist grundsätzlich leichter als zu Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern. So dürfen das Kind einer Deutschen oder eines Deutschen oder der Elternteil eines deutschen Kindes auch nach Deutschland kommen, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Für Ehepartnerinnen oder Ehepartner von Deutschen gilt das in der Regel ebenso.
Eine Reihe von Erleichterungen gilt auch für anerkannte Flüchtlinge und Menschen mit anderen Arten einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Wer als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wird oder im Rahmen eines sog. „Resettlementprogramms“ nach Deutschland gekommen ist, für den oder die kann von den Anforderungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nachweises von ausreichendem Wohnraum eine Ausnahme gemacht werden. In den ersten drei Monaten nach der Anerkennung als schutzbedürftig ist das sogar zwingend so – es ist also wichtig für diesen Personenkreis, den Visumantrag für ihre Angehörigen so schnell wie möglich zu stellen.
Ehepartnerinnen und Ehepartner von anerkannten Flüchtlingen müssen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, wenn die Ehe bereits bestanden hat, als die oder der Geflüchtete nach Deutschland kam.
Auch die zweijährige Wartefrist, bevor die Ehepartnerin oder der Ehepartner nachziehen darf, gilt bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nicht.
Die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer Person, die eine „Blaue Karte EU“ besitzt, also hochqualifiziert und zu einem Arbeitsaufenthalt in Deutschland ist, muss ebenfalls keine Deutschkenntnisse nachweisen. Das Gleiche gilt für die Ehepartnerinnen oder Ehepartner türkischer Staatsangehöriger, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören oder als Kinder solcher Arbeitnehmer nach Deutschland gekommen sind, sowie für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA.
Jugendliche, deren Eltern in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind oder deren Eltern die „Blaue Karte EU“ besitzen, müssen auch nach ihrem 16. Geburtstag weder fortgeschrittene Deutschkenntnisse noch eine sonstige besonders herausragende Integrationsperspektive nachweisen.