Einbürgerung

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Wie lasse ich mich einbürgern?

Wer schon lange in Deutschland lebt und eine zur Einbürgerung berechtigende Aufenthaltserlaubnis oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, kann bei Erfüllen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben. Je nach bisheriger Dauer des Aufenthalts, des jeweiligen Aufenthaltstitels und gegebenenfalls der familiären Situation greift die zuständige Einbürgerungsbehörde auf die spezielle Rechtsgrundlage im deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zurück. Bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen (z.B. bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Konvention oder Staatsangehörigen von anderen EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz sowie in bestimmten Problemlagen) wird allerdings verlangt, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird.

Informationen zur Einbürgerung finden Sie im Service-Portal Berlin, auf der Website der Bundesregierung oder bei der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Die Broschüre bietet hilfreiche Informationen rund um das Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere zu der Frage, wie Sie und Ihre Familienangehörigen deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger werden können.

Voraussetzungen

  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse (s. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
  • seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, in besonderen Fällen auch geringere zeitliche Anforderungen,
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter bzw. bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (SGB II – Leistungen), es sei denn der Bezug wäre nicht zu vertreten,
  • ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1), höheres Niveau bei besonderer Einbürgerung im Ermessen,
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland („Einbürgerungstest“)
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat,
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
  • Verlust bzw. Aufgabe der „alten“ Staatsangehörigkeit, sofern kein im deutschen Recht (§ 12 StAG) geregelter Ausnahmegrund vorliegt

Für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages ist in Berlin die Staatsangehörigkeitsbehörde des Bezirks zuständig, in dem die bzw. der Antragstellende den Hauptwohnsitz hat. Näheres entnehmen Sie bitte der Website Ihres Bezirksamtes.

Informationen zum Geburtserwerb

Wie ist die rechtliche Situation hier geborener Kinder?

Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausschließlich ausländischer Eltern durch Geburt in der Bundesrepublik – unabhängig von einem Antrag – die deutsche Staatsangehörigkeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Diese sind in § 4 Absatz 3 StAG geregelt, danach ist es erforderlich, dass ein Elternteil
  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder als Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger der Schweiz oder deren bzw. dessen Familienmitglied eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch das für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständige Standesamt festgestellt und der Meldebehörde mitgeteilt. Anschließend ist es möglich, deutsche Ausweisdokumente für das Kind beim Bürgeramt zu beantragen.

Grundsätzlich werden diese Kinder ausländischer Eltern jedoch zusätzlich deren Staatsangehörigkeit(en) erlangen. Sofern die Kinder in Anwendung des beschriebenen Geburtsortsprinzips deutsche Staatsbürger werden, verfügen sie regelmäßig über mehrere Staatsangehörigkeiten.

Müssen in Deutschland geborene Kinder später eine Wahl zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit treffen?

Deutschland verlangt von den betroffenen Personen dann keine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit, wenn diese in der Bundesrepublik aufgewachsen sind (§ 29 Absatz 1 StAG). Hierzu zählt, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • acht Jahre im Inland gelebt hat oder
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • in der Bundesrepublik eine Schule oder Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Für besondere Einzelfälle von Personen, die keine der drei Voraussetzungen erfüllen, jedoch eine vergleichbar enge Beziehung zu Deutschland haben, gilt eine Härtefallregelung. Auch Personen, die neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines (weiteren) Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzen, sind von der Pflicht ausgenommen, eine Entscheidung treffen zu müssen, sie sind nicht optionspflichtig.

Eine Entscheidung zwischen der deutschen und der bzw. den ausländischen Staatsangehörigkeit(en) müssen demzufolge nur Personen treffen, die weder im Inland aufgewachsen sind noch von den Ausnahmeregelungen erfasst werden und zudem von der zuständigen Behörde vor dem 22. Geburtstag den Hinweis erhalten, schriftlich zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten wollen.

Sollte sich diese Person für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden, muss innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des amtlichen Hinweises der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nachgewiesen werden, anderenfalls geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Zum Verlust kommt es dann nicht, wenn die betroffene Person rechtzeitig, d.h. innerhalb eines Jahres nach Zustellen des Hinweises, einen Antrag auf Erteilung der sogenannten Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und diese erteilt worden ist. Sollte die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sein oder wäre spiegelbildlich im Falle einer Einbürgerung ohnehin Mehrstaatigkeit hinzunehmen, hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der genannten Genehmigung.

Sowohl zur Einbürgerung als auch zum Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt erhalten Sie im Willkommenszentrum weitere Informationen und Unterstützung.