Deutschland verlangt von den betroffenen Personen dann keine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit, wenn diese in der Bundesrepublik aufgewachsen sind (§ 29 Absatz 1 StAG). Hierzu zählt, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- acht Jahre im Inland gelebt hat oder
- sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
- in der Bundesrepublik eine Schule oder Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Für besondere Einzelfälle von Personen, die keine der drei Voraussetzungen erfüllen, jedoch eine vergleichbar enge Beziehung zu Deutschland haben, gilt eine Härtefallregelung. Auch Personen, die neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines (weiteren) Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzen, sind von der Pflicht ausgenommen, eine Entscheidung treffen zu müssen, sie sind nicht optionspflichtig.
Eine Entscheidung zwischen der deutschen und der bzw. den ausländischen Staatsangehörigkeit(en) müssen demzufolge nur Personen treffen, die weder im Inland aufgewachsen sind noch von den Ausnahmeregelungen erfasst werden und zudem von der zuständigen Behörde vor dem 22. Geburtstag den Hinweis erhalten, schriftlich zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten wollen.
Sollte sich diese Person für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden, muss innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des amtlichen Hinweises der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nachgewiesen werden, anderenfalls geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Zum Verlust kommt es dann nicht, wenn die betroffene Person rechtzeitig, d.h. innerhalb eines Jahres nach Zustellen des Hinweises, einen Antrag auf Erteilung der sogenannten Beibehaltungsgenehmigung gestellt hat und diese erteilt worden ist. Sollte die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar sein oder wäre spiegelbildlich im Falle einer Einbürgerung ohnehin Mehrstaatigkeit hinzunehmen, hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der genannten Genehmigung.
Sowohl zur Einbürgerung als auch zum Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt erhalten Sie im Willkommenszentrum weitere Informationen und Unterstützung.